Dass A._____ am fraglichen Abend im Kontext der Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten gestürzt und dabei mit der rechten Gesichtshälfte auf den Asphaltboden aufgeschlagen ist, haben nicht nur die Zeugen E._____ und F._____ übereinstimmend ausgesagt, sondern auch der Beschuldigte selbst stellt diesen Umstand nicht in Frage. So lässt er ausführen, er habe A._____ am Jackenkragen gepackt, woraufhin beide das Gleichgewicht verloren und zu Boden gestützt seien (vgl. Plädoyer anlässlich der Berufungsverhandlung S. 2 und 6). Unabhängig davon, ob er den Sturz willentlich verursacht hat – worauf im Kontext des subjektiven Tatbestands einzugehen ist (vgl. unten) – bestehen vor diesem Hintergrund