__ eingeschlagen oder eingetreten hat), bestehen für das Obergericht mit der Vorinstanz bei vernünftiger Betrachtungsweise keinerlei Zweifel daran, dass es der Beschuldigte war, der A._____ zumindest die auf der rechten Gesichtshälfte festgestellten Verletzungen sowie den Schlüsselbeinbruch zugefügt hat bzw. sein Handeln dazu geführt hat.