2.6. 2.6.1. Während sich der Ablauf der Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und seiner damaligen Lebenspartnerin A._____ am fraglichen Abend nicht im Detail rekonstruieren lässt (insbesondere die Frage, ob es bereits auf der Fahrt zur Tankstelle zu Handgreiflichkeiten gekommen war und ob der Beschuldigte während der tätlichen Auseinandersetzung auf A._____ eingeschlagen oder eingetreten hat), bestehen für das Obergericht mit der Vorinstanz bei vernünftiger Betrachtungsweise keinerlei Zweifel daran, dass es der Beschuldigte war, der A.