2.4. Es ist unbestritten, dass es zum Beschuldigten und seiner damaligen Partnerin (mit faktisch gemeinsam geführtem Haushalt) A._____ am Abend des 26. Februars 2022 an der Tankstelle zu einer Auseinandersetzung gekommen ist, in der es um Eifersucht ging. Die anlässlich des Sturzes zu Boden von A._____ erlittenen Verletzungen sind dokumentiert und unbestritten. Der Beschuldigte bestreitet indessen, wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren, diese (gewollt) verursacht zu haben (vgl. Plädoyer anlässlich der Berufungsverhandlung S. 6).