Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin beantragen übereinstimmend die Abweisung der Berufung und verweisen dabei auf das vorinstanzliche Urteil (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3). 2.3. Nach Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 6 StGB (in der bis zum 1. Juli 2024 geltenden Fassung) wird von Amtes wegen verfolgt und mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer u.a. seinen Lebenspartner an Körper oder Gesundheit schädigt, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.