2.2. Die Vorinstanz erachtete den zur Anklage erhobenen Sachverhalt im Wesentlichen gestützt auf die Aufnahmen der Überwachungskameras der Tankstelle sowie der Aussagen des Zeugen F._____ als erstellt und befand den Beschuldigten gestützt darauf als der versuchten schweren Körperverletzung schuldig (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2 und 3). Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch. Er bestreitet, A._____ vorsätzlich zu Boden geworden und ihr dadurch die in der Anklage umschriebenen Verletzungen zugefügt zu haben (vgl. Plädoyer der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung S. 4 ff.).