1. Zu überprüfen sind im Schuldpunkt die Vorwürfe der einfachen Körperverletzung und der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit. Weiter sind die Strafzumessung, die Zivilforderung und – einhergehend mit den gestellten Anträgen – die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen angefochten. Unangefochten geblieben und deshalb nicht mehr zu überprüfen sind die erstinstanzlich ergangenen Schuldsprüche des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzugs und des Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand (Art. 404 Abs. 1 StPO).