2.2. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2023 erhob die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Strafzumessung Anschlussberufung. Sie beantragte, der Beschuldigte sei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr, sowie zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 80.00, ausmachend Fr. 14'400.00 zu verurteilen. Im Übrigen sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen. 3. Die Berufungsverhandlung mit Einvernahme des Beschuldigten, der Privatklägerin A._____ sowie der Zeugen E._____ und F._____ fand am 28. Oktober 2024 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: