5.2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen vollzogen. -3- 6. 6.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Zivil- und Strafklägerin Fr. 2'000.00 zzgl. Verzugszins zu 5 % seit 26. Februar 2022 als Genugtuung zu bezahlen. 6.2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Zivil- und Strafklägerin die gerichtlich auf Fr. 8'019.80 (inkl. Fr. 573.40 MwSt.) festgesetzten Parteikosten zu ersetzen (Art. 433 StPO).