3.2. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 4 Jahre festgesetzt. […] 4. Die Untersuchungshaft von 24 Tagen (5. März 2022 - 28. März 2022) wird gestützt auf Art. 51 StGB an die Freiheitsstrafe angerechnet. 5. 5.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 al. 4 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 800.00 verurteilt.