2. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 al. 2 und 3 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 40, Art. 47 und Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB zu 10 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird sodann in Anwendung der in Ziff. 1 al. 1 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 34 und Art. 47 StGB zu 180 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 60.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 10'800.00.