Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2023.278 (ST.2023.78 StA.2022.1527) Urteil vom 28. Oktober 2024 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Albert Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Privatklägerin A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Silvio Mayer, […] Beschuldigter C._____, geboren tt.mm.1985, von Kroatien amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt D._____, […] Gegenstand Einfache Körperverletzung usw. -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erhob am 27. März 2022 Anklage gegen den Beschuldigten wegen einfacher Körperverletzung, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzugs, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand. 1.2. Das Bezirksgericht Aarau fällte am 12. Juni 2023 folgendes Urteil: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 6 StGB, - des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Ausweises gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG, - der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeug- führer) gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SKV, - des Fahrens in angetrunkenem Zustand (Motorfahrzeug) gemäss Art. 91 Abs. 1 a SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV. 2. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 al. 2 und 3 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 40, Art. 47 und Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB zu 10 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird sodann in Anwendung der in Ziff. 1 al. 1 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 34 und Art. 47 StGB zu 180 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 60.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 10'800.00. 3.2. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 4 Jahre festgesetzt. […] 4. Die Untersuchungshaft von 24 Tagen (5. März 2022 - 28. März 2022) wird gestützt auf Art. 51 StGB an die Freiheitsstrafe angerechnet. 5. 5.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 al. 4 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 800.00 verurteilt. 5.2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen vollzogen. -3- 6. 6.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Zivil- und Strafklägerin Fr. 2'000.00 zzgl. Verzugszins zu 5 % seit 26. Februar 2022 als Genugtuung zu bezahlen. 6.2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Zivil- und Strafklägerin die gerichtlich auf Fr. 8'019.80 (inkl. Fr. 573.40 MwSt.) festgesetzten Parteikosten zu ersetzen (Art. 433 StPO). 6.3. Im Übrigen werden die Schadenersatzansprüche der Zivil- und Strafklägerin auf den Zivilweg verwiesen. 7. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 b) der Anklagegebühr von Fr. 1'600.00 c) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 12'685.35 d) andere Auslagen Fr. 2'269.45 Total Fr. 18'554.80 Dem Beschuldigten werden die Gerichtsgebühr und die Anklagegebühr sowie die Kosten gemäss lit. d, somit der Betrag von Fr. 5'869.45, auferlegt. Die Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 12'685.35 (inkl. Fr. 906.95 MwSt.) werden einstweilen von der Gerichtskasse bezahlt. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 8. Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten wird eine Entschädigung von Fr. 12'685.35 (inkl. Fr. 906.95 MwSt.) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen. 2. 2.1. Mit Berufungserklärung vom 28. November 2023 beantragte der Beschuldigte, er sei von den Vorwürfen der einfachen Körperverletzung und der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit freizusprechen. Er sei des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzugs und des Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand schuldig zu sprechen und hierfür zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zum Minimalsatz zu verurteilen, wobei ihm die ausgestandene Untersuchungshaft anzurechnen sei. Im Übrigen seien die Genugtuung und die Parteikostenentschädigung der Privatklägerin aufzuheben. -4- 2.2. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2023 erhob die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Strafzumessung Anschlussberufung. Sie beantragte, der Beschuldigte sei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr, sowie zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 80.00, ausmachend Fr. 14'400.00 zu verurteilen. Im Übrigen sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen. 3. Die Berufungsverhandlung mit Einvernahme des Beschuldigten, der Privatklägerin A._____ sowie der Zeugen E._____ und F._____ fand am 28. Oktober 2024 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Zu überprüfen sind im Schuldpunkt die Vorwürfe der einfachen Körperverletzung und der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit. Weiter sind die Strafzumessung, die Zivilforderung und – einhergehend mit den gestellten Anträgen – die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen angefochten. Unangefochten geblieben und deshalb nicht mehr zu überprüfen sind die erstinstanzlich ergangenen Schuldsprüche des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzugs und des Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. Einfache Körperverletzung (Anklageziffer 1) 2.1. Dem Beschuldigten wird in Anklageziffer 1 zusammengefasst zur Last gelegt, er habe A._____ am 26. Februar 2022 um ca. 21:10 Uhr an der B._____ Tankstelle in U._____ im Kontext eines Streits mit beiden Händen am Halskragen gepackt und mit voller Wucht zu Boden geworfen, wodurch diese unter anderem einen Bruch des rechten Schlüsselbeines, einen komplexen Gesichtsschädelbruch mit Beteiligung der Augenhöhle, des Jochbeins und des Oberkiefers, einen Oberkieferbruch rechts sowie Blutergüsse, Hautschürfungen und eine Quetsch-Riss-Wunde an der linken Ohrmuschel erlitten habe. -5- 2.2. Die Vorinstanz erachtete den zur Anklage erhobenen Sachverhalt im Wesentlichen gestützt auf die Aufnahmen der Überwachungskameras der Tankstelle sowie der Aussagen des Zeugen F._____ als erstellt und befand den Beschuldigten gestützt darauf als der versuchten schweren Körperverletzung schuldig (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2 und 3). Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch. Er bestreitet, A._____ vorsätzlich zu Boden geworden und ihr dadurch die in der Anklage umschriebenen Verletzungen zugefügt zu haben (vgl. Plädoyer der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung S. 4 ff.). Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin beantragen überein- stimmend die Abweisung der Berufung und verweisen dabei auf das vorinstanzliche Urteil (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3). 2.3. Nach Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 6 StGB (in der bis zum 1. Juli 2024 geltenden Fassung) wird von Amtes wegen verfolgt und mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer u.a. seinen Lebenspartner an Körper oder Gesundheit schädigt, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde. 2.4. Es ist unbestritten, dass es zum Beschuldigten und seiner damaligen Partnerin (mit faktisch gemeinsam geführtem Haushalt) A._____ am Abend des 26. Februars 2022 an der Tankstelle zu einer Auseinandersetzung gekommen ist, in der es um Eifersucht ging. Die anlässlich des Sturzes zu Boden von A._____ erlittenen Verletzungen sind dokumentiert und unbestritten. Der Beschuldigte bestreitet indessen, wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren, diese (gewollt) verursacht zu haben (vgl. Plädoyer anlässlich der Berufungsverhandlung S. 6). 2.5. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraus- setzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO; «in dubio pro reo»). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel ist -6- erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2). 2.6. 2.6.1. Während sich der Ablauf der Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und seiner damaligen Lebenspartnerin A._____ am fraglichen Abend nicht im Detail rekonstruieren lässt (insbesondere die Frage, ob es bereits auf der Fahrt zur Tankstelle zu Handgreiflichkeiten gekommen war und ob der Beschuldigte während der tätlichen Aus- einandersetzung auf A._____ eingeschlagen oder eingetreten hat), bestehen für das Obergericht mit der Vorinstanz bei vernünftiger Betrachtungsweise keinerlei Zweifel daran, dass es der Beschuldigte war, der A._____ zumindest die auf der rechten Gesichtshälfte festgestellten Verletzungen sowie den Schlüsselbeinbruch zugefügt hat bzw. sein Handeln dazu geführt hat. Gemäss dem rechtsmedizinischen Gutachten des Instituts für Rechts- medizin vom 16. März 2022 – welches auch auf die Unterlagen des Kantonsspitals Aarau und die darin enthaltenen Befunde Bezug nimmt – wurden bei A._____ unter anderem ein rechtsseitiger Schlüsselbeinbruch, eine Tripod-Fraktur (komplexer Gesichtsschädelbruch mit Beteiligung der Augenhöhle, des Jochbeins und des Oberkiefers) sowie eine Maxillafraktur (Oberkieferbruch) festgestellt (UA act. 117). Im Rahmen der Befundinterpretation führte der Gutachter dazu aus, dass diese Brüche zusammen mit den ebenfalls festgestellten Schürfungen und Blutergüssen auf eine stumpfe Gewalteinwirkung, beispielsweise durch einen Aufprall auf eine harte stumpfe Struktur wie einen Asphaltboden infolge eines heftigen Sturzes zurückzuführen seien (vgl. UA act. 118 f). Dass A._____ am fraglichen Abend im Kontext der Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten gestürzt und dabei mit der rechten Gesichtshälfte auf den Asphaltboden aufgeschlagen ist, haben nicht nur die Zeugen E._____ und F._____ übereinstimmend ausgesagt, sondern auch der Beschuldigte selbst stellt diesen Umstand nicht in Frage. So lässt er ausführen, er habe A._____ am Jackenkragen gepackt, woraufhin beide das Gleichgewicht verloren und zu Boden gestützt seien (vgl. Plädoyer anlässlich der Berufungsverhandlung S. 2 und 6). Unabhängig davon, ob er den Sturz willentlich verursacht hat – worauf im Kontext des subjektiven Tatbestands einzugehen ist (vgl. unten) – bestehen vor diesem Hintergrund keinerlei Zweifel daran, dass der Beschuldigte für den Sturz und die daraus hervorgegangenen Verletzungsfolgen verantwortlich ist. Insofern sein Verteidiger daher anlässlich der Berufungsverhandlung geltend zu machen scheint, eine nicht näher bezeichnete Drittperson oder gar A._____ selbst -7- hätte sich die Verletzungen zugefügt (vgl. Protokoll anlässlich der Berufungsverhandlung S. 15), stehen diese Vorbringen nicht nur im Widerspruch zu den Aussagen des Beschuldigten, dass die von A._____ erlittenen Verletzungen nur vom Sturz sein könnten (vgl. Protokoll anlässlich der Berufungsverhandlung S. 15), sondern liegen auch komplett ausserhalb einer schlüssigen Betrachtungsweise. Mithin ist für das Obergericht zweifellos erstellt, dass der Beschuldigte seine damalige Lebenspartnerin am Abend des 26. Februar 2022 anlässlich eines Streits bei der B._____ Tankstelle in U._____ am Jackenkragen gepackt und sie zu Fall gebracht hat, wodurch sie sich mehrere Knochenbrüche im Bereich der rechten Gesichtshälfte und des Schlüsselbeins sowie Hautabschürfungen und Blutergüsse zugezogen hat. Insofern die Anklage von weiteren Verletzungsfolgen – insbesondere Blutergüssen und Hautabschürfungen im Bereich der linken Gesichtshälfte sowie einer Hautdurchtrennung am linken Ohr – ausgeht, lassen sich diese gemäss dem rechtsmedizinischen Gutachten nicht auf das Sturzereignis zurückführen, sondern müssen diese als Folge weiterer Gewalt- einwirkungen auf die linke Gesichtshälfte angesehen werden (UA act. 119). Da die Anklage dem Beschuldigten indessen keinen entsprechenden Vorhalt macht und sich dieser auch gestützt auf die Zeugenaussagen nicht erstellen lässt, können diese Verletzungsfolgen dem Beschuldigten nicht eindeutig zugeordnet werden. Es ist jedoch festzuhalten, dass es sich dabei – verglichen mit den Folgen des Sturzes – um untergeordnete Verletzungen handelt, welche am Schuldspruch nichts ändern. 2.6.2. Indem der Beschuldigte A._____ am Jackenkragen gepackt, sie zu Fall gebracht und ihr dabei die obgenannten Verletzungen zugefügt hat, hat er den objektiven Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB erfüllt, was im Berufungsverfahren denn auch von keiner Seite in Abrede gestellt wird. 2.7. 2.7.1. Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt Eventualvorsatz vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Verwirklichung des Tatbestands für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg «billigt». Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen -8- hat, muss das Gericht – bei Fehlen eines Geständnisses der beschuldigten Person – aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflicht- verletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweisen). 2.7.2. Mit der Vorinstanz bestehen für das Obergericht keinerlei Zweifel daran, dass der Beschuldigte den Sturz von A._____ nicht bloss fahrlässig verursacht hat, wie er geltend zu machen scheint, sondern diesen sowie die daraus hervorgegangenen Verletzungen zumindest in Kauf genommen und damit vorsätzlich gehandelt hat. Dieser Schluss erhellt aus den Umständen, wie es zum besagten Sturz gekommen ist: Während A._____ ausführt, sich an die Geschehnisse am fraglichen Abend aufgrund eines Filmrisses nur teilweise zu erinnern (UA act. 313; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4), führten die übrigen befragten Beteiligten übereinstimmend aus, dass es an der Tankstelle zwischen dem Beschuldigten und A._____ zu einer relativ heftigen Auseinandersetzung gekommen sei, woraufhin Letztere in ihr Fahrzeug gestiegen und einige Meter Richtung Ausfahrt gefahren sei. Anschliessend habe sie das Fahrzeug wieder angehalten, sei ausgestiegen und zum Fahrzeugheck gegangen, während der Beschuldigte ihr entgegen gelaufen sei (UA act. 89; 367; 417 f.;652; 382; 445). Der Beschuldigte behauptet nun jedoch, dem Sturz sei ein Angriff seitens A._____ vorangegangen, dem er durch das Ergreifen ihres Jackensaumes habe zuvorkommen wollen. Sie habe ihm einen Schlag gegen sein Bein versetzt, wodurch er das Gleichgewicht verloren habe und gestürzt sei, wobei er sie mit zu Boden gezogen habe (Plädoyer anlässlich der Berufungsverhandlung S. 6). Demgegenüber führte F._____ im Rahmen seiner Zeugenaussage aus, der Beschuldigte habe sie im Bereich des Kragens mit beiden Händen gepackt und auf den Boden geworfen. Auf konkrete Nachfrage hin gab er zu Protokoll, der Beschuldigte sei auf die Frau losgegangen, diese habe zwar herumgefuchtelt, jedoch nicht so, dass sie ihn dabei hätte verletzen können. Die Frage, ob der Beschuldigte ebenfalls gestürzt sei, verneinte er (vgl. UA act. 446 ff.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9). In dieser Hinsicht widersprechen die Aussagen des Beschuldigten jenen des Zeugen F._____ diametral. -9- Die Aussagen des Zeugen F._____ erweisen sich in den wesentlichen Geschehensabläufen als konstant, stringent und nachvollziehbar. So schilderte er sowohl anlässlich seiner delegierten Einvernahme am 25. März 2022 als auch anlässlich der Berufungsverhandlung in freier Erzählung, er sei am Abend des 26. Februars 2022 zur B._____ Tankstelle in U._____ gefahren. Als er sein Fahrzeug verlassen habe, sei ihm ein schwarzer Personenwagen aufgefallen, der «am Rütteln» gewesen sei. Dann sei der Beschuldigte aus dem Fahrzeug gestiegen und es hätten sich fünf oder sechs weitere, männliche Personen dazu gesellt. Das schwarze Auto sei dann aus dem Parkfeld gefahren, habe das Fenster herunter- gelassen und die hinter dem Steuer sitzende Frau habe einen der Anwesenden gefragt, ob er mitkommen wolle. Das Fahrzeug sei dann einige Meter Richtung Ausfahrt gefahren, bevor es wieder angehalten habe und die Frau ausgestiegen und in Schritttempo zum Heck des Fahrzeugs in Richtung des Beschuldigten gelaufen sei. Der Beschuldigte sei daraufhin in Richtung der Frau gelaufen und habe sie dabei angeschrien. Wenige Sekunden später habe er sie im Kragenbereich gepackt und auf den Boden geworfen. Auf die Frage, mit welcher Wucht oder Kraft er dabei auf einer Skala von 1-10 vorgegangen sei, antwortete er mit 5 (vgl. UA act. 445 ff.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 10). Der von F._____ geschilderte Geschehensablauf stimmt mit den Auf- zeichnungen der Überwachungskameras der Tankstelle überein. Diese haben den Sturz an sich zwar nicht vollständig aufgenommen. Aufgrund der darauf ersichtlichen Schuhpaare, welche sich den Beteiligten unzweifelhaft zuordnen lassen (helle Schuhe von A._____ vgl. UA act. 272, dunklere Sneakers des Beschuldigten, vgl. UA act. 282 sowie die Aussagen des Beschuldigten vom 25. März 2022 UA act. 419) lassen sich jedoch der Bewegungsablauf und die Standorte der Beteiligten rekonstruieren. So lässt sich aus den Aufnahmen erkennen, wie um 21.57.25 Uhr ein dunkles Fahrzeug neben der Tanksäule Nr. 5/6 durchfährt und einige Meter später anhält (HCVR_ch5_main_20220226215726 _20220226215743). In den darauffolgenden Aufzeichnungen ist zu sehen, wie das helle Schuhpaar von A._____ am Auto vorbeigeht und sich – entgegen der vom Beschuldigten zu Beginn getätigten Aussage, wonach A._____ auf ihn zu gerannt sei (UA act. 89) – in Schritttempo in Richtung Heck begibt, während die dunklen Sneakers des Beschuldigten und ein weiteres Schuhpaar (mutmasslich dasjenige von E._____) rechts neben dem Tankbereich der Säule 6 vorbeilaufen und auf die erste Person zugehen. Schliesslich ist den Aussagen von F._____ auch deshalb Glauben zu schenken, als dass es ihm schlicht am Motiv fehlt, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten und dabei die ihm als Zeugen zukommende Wahrheitspflicht zu verletzten. Er ist weder mit dem Beschuldigten noch mit A._____ bekannt, sondern hat ihre Auseinandersetzung am fraglichen - 10 - Abend rein zufällig beobachtet. Auch eine Tendenz zur Dramatisierung ist nicht erkennbar, was sich beispielsweise an seiner Antwort auf die Frage zeigt, ob das Verhalten des Beschuldigten gegenüber seiner Lebenspartnerin eine Grenze überschritten habe (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9). Gesamthaft besteht für das Obergericht kein Grund, an den Aussagen von F._____ zu zweifeln. Entsprechend ist darauf abzustellen und davon auszugehen, dass der Beschuldigte A._____ wissentlich und willentlich am Kragen gepackt und von sich gestossen hat, woraufhin sie zu Boden gestürzt und sich die besagten Verletzungen zugezogen hat. Es bedarf dabei keiner besonderen Intelligenz, zu erkennen, dass bei einem derart heftigen Stoss gegenüber einer körperlich weit unterlegenen Frau das Risiko besteht, dass sich diese ernsthafte Verletzungen zuzieht. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass A._____ sehr unglücklich gestürzt ist, etwa weil sie sich nicht abfangen konnte und deshalb mit voller Wucht aufs Gesicht gefallen ist, liegen die erlittenen Knochenbrüche nicht ausserhalb desjenigen, was ein durchschnittlich intelligenter Mensch vorhersehen konnte. Entsprechend hat der Beschuldigte die A._____ durch den Sturz zugefügten Verletzungen zumindest in Kauf genommen und hat damit vorsätzlich gehandelt. 2.7.3. Den glaubhaften Aussagen von F._____ vermag der Beschuldigte nichts entgegen zu setzen, zumal er sich in seiner Version der Geschehnisse, wonach er A._____ bloss versehentlich zu Boden gerissen habe, in Widersprüchen und Inkonsistenzen verstrickt. So ist bereits von blossem Auge schwer nachvollziehbar, wie die zierlich gebaute A._____ den ihr körperlich um ein Vielfaches überlegenen Beschuldigten mit einem Schlag gegen sein Bein oder einem Hackenstellen – wie der Beschuldigte verschiedentlich zu Protokoll gegeben hat (UA act. 416) – hätte zu Fall bringen können. Dies umso mehr, als der Beschuldigte selbst ausführte, nicht betrunken gewesen zu sein (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 17). Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschuldigte aus seiner angeblich beim Sturz erlittenen Knieverletzung ableiten (vgl. Plädoyer anlässlich der Berufungsverhandlung S. 2). Abgesehen davon, dass die fragliche Verletzung erst eine Woche nach dem Vorfall dokumentiert wurde (vgl. UA act. 313), befindet sie sich denn auch am oberen Bereich des Knies, was sich bei einem Kniefall – wie ihn der Beschuldigte behauptet – nicht erklären lässt. Im Übrigen scheint es unter den vorliegenden Umständen, wie bereits ausgeführt, sehr unwahrscheinlich, dass ein Tritt von A._____ zu einem Verlust des Gleichgewichts des Beschuldigten und damit einhergehend einem unkontrollierten Sturz, wie ihn der Beschuldigte behauptet hat, hätte führen können. Auch der als Zeuge einvernommene E._____, auf dessen Aussagen der Beschuldigte seinen angeblichen - 11 - Gleichgewichtsverlust stützt (Plädoyer anlässlich der Berufungsverhandlung S. 14), konnte anlässlich seiner Befragung an der Berufungsverhandlung nicht bestätigten, dass er den Sturz des Beschuldigten gesehen habe, obwohl dieser eigenen Aussagen zufolge im fraglichen Augenblick unmittelbar neben ihm gestanden habe (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12). Schliesslich spricht auch das Verhalten des Beschuldigten nach dem Sturz sowie nachdem A._____ die Tankstelle mit ihrem Auto verlassen hat, gegen ein unglückliches Versehen. So führte er anlässlich der Befragung an der Berufungsverhandlung aus, er sei unmittelbar danach in den Ausgang gegangen und selbst als er von Kollegen erfahren habe, dass seine Partnerin im Spital sei, habe er sich nicht bei ihr gemeldet und sei danach nicht mehr in die gemeinsame Wohnung zurückgekehrt (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 17 ff.). Ein solches Verhalten lässt sich schwerlich erklären, wenn er A._____ nur versehentlich verletzt hätte. 2.7.4. Zusammengefasst ist für das Obergericht gestützt auf die vorstehenden Ausführungen erstellt, dass der Beschuldigte A._____ wissentlich und willentlich am Kragen gepackt und von sich gestossen hat, woraufhin sie zu Boden gestürzt und sich die besagten Verletzungen zugezogen hat. Es bedarf dabei keiner besonderen Intelligenz, zu erkennen, dass bei einem derart heftigen Stoss gegenüber einer körperlich weit unterlegenen Frau das Risiko besteht, dass sich diese ernsthafte Verletzungen zuzieht. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass A._____ sehr unglücklich gestürzt ist, etwa weil sie sich nicht abfangen konnte und deshalb mit voller Wucht aufs Gesicht gefallen ist, liegen die erlittenen Knochenbrüche nicht ausserhalb desjenigen, was ein durchschnittlich intelligenter Mensch vorhersehen konnte. Entsprechend hat der Beschuldigte die A._____ durch den Sturz zugefügten Verletzungen zumindest in Kauf genommen und hat damit vorsätzlich gehandelt. Damit hat der Beschuldigte den Tatbestand von Art. 123 Ziff. 1 StGB auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. 2.8. Insofern der Beschuldigte (implizit) geltend macht, in rechtfertigender Notwehr im Sinne von Art. 15 StGB gehandelt zu haben, lässt sich gestützt auf die vorstehenden Ausführungen bereits der dazu erforderliche Angriff seitens A._____ nicht erstellen. Vielmehr wird ein solcher vom Zeugen F._____ ausdrücklich verneint (vgl. oben). Doch selbst wenn der Beschuldigte von einem Angriff ausgegangen wäre (sog. Putativnotwehr), wäre die vom ihm gewählte Abwehrhandlung unter den gegebenen Umständen in keiner Weise als angemessene und verhältnismässige Reaktion anzusehen, weshalb auch deshalb eine Rechtfertigung gestützt auf Art. 15 StGB nicht in Betracht kommt. - 12 - 2.9. Nach dem Gesagten hat sich der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet und ist deshalb abzuweisen. 3. Vereitelung von Massnahmen (Anklageziffer 2) 3.1. Dem Beschuldigten wird in Anklageziffer 2 zusammengefasst vorgeworfen, in der Nacht des 11. Novembers 2021 mit einem Blutalkoholgehalt von 0.27mg/l ein Motorfahrzeug gelenkt zu haben. Anlässlich einer Polizei- kontrolle in U._____ sei er wegen seines aufgebrachten Verhaltens sowie stark erweiterten Pupillen aufgefordert worden, einen DrugWipe-Test durchzuführen, welchen er trotz Hinweises auf die Straffolgen verweigert habe. 3.2. Die Vorinstanz erachtete den zur Anklage erhobenen Sachverhalt als erstellt und sprach den Beschuldigten gestützt darauf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG schuldig (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 6). Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren einen Freispruch. Er beanstandet den zur Anklage erhobenen Sachverhalt nicht, macht jedoch in rechtlicher Hinsicht geltend, die Untersuchungsbehörde hätte eine Blutprobe anordnen können, weshalb keine Vereitelung vorliege (vgl. Plädoyer anlässlich der Berufungsverhandlung S. 18). 3.3. Der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a SVG macht sich schuldig, wer sich als Motorfahrzeug- führer u.a. vorsätzlich einer Blutprobe, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahme vereitelt hat. Sich im Sinne von Art. 91a SVG zu widersetzten, bedeutet, sich so zu verhalten, dass eine angeordnete Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zumindest vorerst nicht vollzogen werden kann. Die Ausführung der angeordneten Massnahme muss durch das Verhalten des Betroffenen nicht gänzlich verunmöglicht werden. Es genügt, dass sie erschwert, verzögert oder behindert wird. Der Tatbestand ist erfüllt, wenn die zuverlässige Ermittlung der Fahrunfähigkeit mittels der im Gesetz vorgesehenen spezifischen Untersuchungsmethoden im massgebenden Zeitpunkt durch aktiven oder passiven Widerstand des Täters verunmöglicht wird. Kann jedoch die Fahrunfähigkeit trotz der Weigerung später noch schlüssig festgestellt werden, liegt lediglich ein vollendeter Versuch der Tatbegehung vor (vgl. BGE 146 IV 88 E. 1.6.1). - 13 - 3.4. Entgegen der Vorinstanz hat der Beschuldigte sich vorliegend nicht der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG schuldig gemacht. Der Beschuldigte bestreitet weder, dass Anzeichen für eine bestehende Fahrunfähigkeit vorlagen, die nicht auf Alkoholkonsum zurückzuführen waren, noch, dass er den Drogenschnelltest trotz Hinweises auf die Straffolgen verweigert hat. Die Verweigerung des Betäubungsmittel- schnelltests reicht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für eine Strafbarkeit nach Art. 91a SVG indessen nicht aus, da diesem lediglich eine Indikatorfunktion zukommt, hingegen nicht geeignet ist, den relevanten medizinischen Zustand der betroffenen Person zum Abnahme- bzw. Fahrzeitpunkt exakt festzustellen (BGE 146 IV 88 E. 1.6.2). Aus den Akten ist weder ersichtlich, noch wird seitens der Staatsanwaltschaft geltend gemacht, dass im Anschluss an die Verweigerung des DrugWipe-Tests eine Blutprobe angeordnet worden ist. Damit hat die Strafuntersuchungs- behörde die ihr zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausgeschöpft und der Beschuldigte somit die Ermittlung der Fahrunfähigkeit nicht endgültig verweigert, weshalb er vom entsprechenden Schuldspruch freizusprechen ist. Die Berufung erweist sich in diesem Punkt als begründet. 4. Strafzumessung 4.1. Der Beschuldigte hat sich der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 6 StGB (Anklageziffer 1), des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG (Anklageziffer 2) und des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG (Anklageziffer 2) schuldig gemacht und ist dafür angemessen zu bestrafen. 4.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten, einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 60.00, Probezeit 4 Jahre, und einer Busse von Fr. 800.00, ersatzweise 14 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Anschlussberufung eine unbedingte Freiheitsstrafe von 12 Monaten sowie eine unbedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen, jedoch zu einem Tagessatz von Fr. 80.00 statt Fr. 60.00. Der Beschuldigte erachtet – ausgehend von dem von ihm beantragten Schuldsprüchen – eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zum Minimalsatz sowie eine Busse von Fr. 800.00 als angemessen. Zur Strafzumessung im Fall eines Schuldspruchs wegen einfacher Körperverletzung äussert er sich indessen nicht. - 14 - 4.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 4.4. Der Tatbestand der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB (in der bis zum 1. Juli 2023 geltenden Fassung) sieht ebenso wie jener des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b StGB als Strafe alternativ eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Für die einfache Körperverletzung kommt bereits aufgrund des Tatverschuldens nur eine Freiheitsstrafe in Betracht (siehe dazu unten). Darüber hinaus erweist sich die Ausfällung einer Geldstrafe im Falle des Beschuldigten, dessen Strafregisterauszug mehrere und zum Teil einschlägige Verurteilung aufweist, als unzweckmässig. Insbesondere vor dem Hintergrund der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau vom 9. Juni 2021 unbedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 150.00, d.h. Fr. 27'000.00, und den danach begangenen Straftaten liegt auf der Hand, dass er sich von einer blossen Geldstrafe nicht beeindrucken lassen würde und die Gefahr einer weiteren Straffälligkeit bei einer Verurteilung zu einer solchen noch erheblicher wäre. Unter dem Aspekt der Zweckmässigkeit sowie der präventiven Effizienz ist daher auch für das mehrfache Führen eines Motorfahrzeugs ohne Berechtigung hinsichtlich der einzelnen Fahrten je auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen (vgl. BGE 147 IV 241 E. 3). Infolge Gleichartigkeit der Strafarten ist sodann eine Gesamtstrafe zu bilden. Für den Tatbestand des Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG ist kumulativ eine Busse auszusprechen. Da der Beschuldigte die vorinstanzlich ausgesprochene Busse in Höhe von Fr. 800.00 im Berufungsverfahren nicht beanstandet hat, ist diese jedoch nicht weiter zu überprüfen. 4.5. Die Einsatzstrafe ist – infolge identischer Strafrahmen – für die einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB als konkret schwerste Straftat festzulegen. Dazu ergibt sich Folgendes: - 15 - Der Tatbestand der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB sieht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine – hier nicht zweckmässige – Geldstrafe vor. Das Gericht misst die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens nach dem Verschulden zu (Art. 47 Abs. 1 StGB). Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschuldens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand der einfachen Körperverletzung schützt die körperliche Integrität sowie die psychische Gesundheit (BGE 134 IV 189 E. 1.4). Der Beschuldigte hat seine damalige Lebensgefährtin im Kontext einer Auseinandersetzung am Jackenkragen gepackt und mit beiden Händen von sich gestossen, sodass diese zu Boden gestürzt und mit der rechten Gesichtshälfte auf dem Asphaltboden aufgeschlagen ist. Als Folge des Sturzes hat A._____ insbesondere einen Bruch des rechten Schlüsselbeins, einen komplexen Gesichtsschädelbruch mit Beteiligung der Augenhöhle, des Jochbeins sowie des Oberkiefers sowie diverse Blutergüsse und Hautabschürfungen davongetragen. Der Schlüsselbein- bruch musste chirurgisch behandelt werden und zog eine Physiotherapie nach sich. Darüber hinaus beklagt A._____ auch heute noch ein bleibendes Taubheitsgefühl im Bereich des Kiefers sowie Angststörungen (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7). Im Rahmen der unter den Tatbestand der einfachen Körperverletzung fallenden Verletzungen ist damit von erheblichen Verletzungen und einem entsprechend schweren Taterfolg am oberen Ende auszugehen. Die Beweggründe für das Handeln des Beschuldigten sind nicht restlos geklärt. Unbestritten ist, dass es am fraglichen Abend zum Streit zwischen dem Beschuldigten und A._____ gekommen ist, weil der Beschuldigte eifersüchtig war. Mithin hat er sein Handeln nicht von langer Hand geplant; vielmehr ist dieses vergleichsweise spontan aus der damaligen Situation heraus entstanden. Nichtsdestotrotz hat er die ihm körperlich weit unterlegene A._____ mit voller Wucht zu Boden gestossen, was zu den oben genannten Verletzungen geführt hat. Die Art und Weise seines Vorgehens bzw. die Verwerflichkeit des Handelns ist insgesamt jedoch nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands, der eine über eine blosse Tätlichkeit hinausgehende Körperverletzung voraussetzt, hinausgegangen, was sich neutral auswirkt. Zu Gunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass er nicht mit direktem Vorsatz gehandelt hat, sondern nur in Kauf genommen hat, A._____ mit seinem Handeln zu verletzten, was verschuldensmässig weniger schwer wiegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_190/2012 vom 25. Mai 2012 E. 5.4). Leicht verschuldenserhöhend ist jedoch das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte verfügt hat, zu - 16 - berücksichtigen. Statt den Streit auf sich beruhen zu lassen und sich abzuwenden, ist er gegenüber der physisch deutlich unterlegenen A._____ gewalttätig geworden und hat ihr nicht unerhebliche Verletzungen zugefügt. Je leichter es aber für den Beschuldigten gewesen wäre, die körperliche Integrität von A._____ zu respektieren, umso schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend sein Verschulden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3; BGE 117 IV 112 E. 1). Innerhalb des breiten Spektrums der vom Tatbestand der einfachen Körperverletzung erfassten Sachverhalte und Verletzungsfolgen ist gestützt auf das Vorstehende von einem schweren Verschulden und – in Relation zum Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe – einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren auszugehen. 4.6. Die Einsatzstrafe ist aufgrund des mehrfachen Führens eines Motorfahr- zeugs ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG angemessen zu erhöhen. Dazu ergibt sich Folgendes: Geschütztes Rechtsgut ist beim Tatbestand des Fahrens ohne Berechti- gung gemäss Art. 95 SVG die Verkehrssicherheit bzw. Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer vor einer abstrakten Gefahr, andererseits aber auch der Gehorsam gegenüber amtlichen Anordnungen (BUSSMANN, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 4 f. zu Art. 95 SVG). Der Beschuldigte hat im Zeitraum vom 12. August 2020 bis zum 10. November 2021 regelmässig mit seinem Personenwagen Fahrten unternommen, obwohl ihm der Führerausweis mit Verfügung vom 11. August 2020 wegen Fahrunfähigkeit (Drogeneinfluss) zuerst vorsorglich auf unbestimmte Zeit und sodann mit Verfügungen vom 19. März 2021 und 23. September 2021 mit einer Sperrfrist bis 28. Januar 2022 entzogen worden war und er entsprechend nicht mehr zum Führen eines Motorfahrzeuges berechtigt war. Ein solcher Sicherungsentzug wirkt sich gegenüber einem «blossen» Warnungsentzug unter Verschuldens- gesichtspunkten erschwerend aus, denn mit dem Sicherungsentzug wurde dem Beschuldigten die Fahreignung abgesprochen. Das Gesetz fingiert, dass jeder Verkehrsteilnehmer, der nicht im Besitz einer Fahrberechtigung ist, sein Fahrzeug nicht genügend beherrscht und deswegen andere Verkehrsteilnehmer (abstrakt) gefährdet (BUSSMANN, in Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 4 zu Art. 95 SVG). Es lässt sich zwar nicht ermitteln, wie oft der Beschuldigte konkret ohne Führerausweis gefahren ist. Da er jedoch selbst von einer gewissen Regelmässigkeit ausgeht, ist behelfsweise davon auszugehen, dass es zumindest einmal pro Monat und somit mindestens zehn Mal - 17 - vorgekommen ist. Die Strecken, die er dabei jeweils zurückgelegt hat – er benutzte das Auto um von seinem Wohnort in U._____ aus zur Arbeit, zum Einkaufen oder zu seiner Mutter zu fahren – mögen dabei mitunter vergleichsweise kurz ausgefallen sein. Es handelte sich jedoch aufgrund der Streckenführung und den dort möglichen anderen motorisierten Verkehrsteilnehmern, Velofahrern und Fussgängern nicht geradezu gefahrenlose Strecken. Die von den Fahrten des Beschuldigten ausgehende Gefährdung der allgemeinen Verkehrssicherheit bzw. der anderen Verkehrsteilnehmer ist deshalb nicht zu bagatellisieren. Aus dem Umstand, dass es bei den Fahrten ohne Führerausweis – soweit ersichtlich – nicht zu einer konkreten Gefährdung oder einem Unfall mit Personen- oder Sachschaden gekommen ist, kann der Beschuldigte beim vorliegenden Gefährdungsdelikt nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Beschuldigte handelte hinsichtlich der Fahrten trotz entzogenem Führerausweis mit direktem Vorsatz, was jedoch den Normalfall darstellt und sich deshalb nicht verschuldenserhöhend auswirken kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.4). Dies ändert jedoch nichts daran, dass er leichtfertig und verantwortungslos gehandelt hat. Er macht im Berufungsverfahren denn auch keine nachvollziehbaren Gründe für seine Fahrten geltend, vielmehr scheint er diese aus reiner Bequemlichkeit unternommen zu haben. Jedenfalls lag jeweils keine Notsituation vor und hat er hinsichtlich seiner Fahrten ohne Berechtigung über ein sehr hohes Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt. Je leichter es ihm aber gefallen wäre, auf die Benützung eines Motorfahrzeugs während der Dauer des Sicherungsentzugs zu verzichten, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit seine Schuld (Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3; BGE 117 IV 112 E. 1). Insgesamt ist bei den Fahrten ohne Berechtigung unter Berücksichtigung des Strafrahmens von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Verhaltensweisen und Gefährdungen von einem vergleichsweise noch knapp leichten Verschulden und dafür angemessene Einzelstrafen von je 1 Monat pro Fahrt auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit einer gewissen Regelmässigkeit Fahrten trotz entzogenem Führerausweis unternommen hat und insofern ein gewisser sachlicher Zusammenhang besteht. Im Übrigen besteht aber kein enger Zusammenhang, zumal der Beschuldigte seinen Vorsatz immer wieder von neuem fassen musste und es vor dem Hintergrund des geschützten Rechtsguts der allgemeinen Verkehrssicherheit und von Leib und Leben der anderen Verkehrsteilnehmer nicht einerlei ist, ob der Beschuldigte nur einmal oder mehrmals ein Motorfahrzeug trotz Sicherungsentzugs des Führerausweises geführt hat. Entsprechend ist der Gesamtschuldbeitrag der einzelnen Fahrten nicht zu bagatellisieren. Sodann ist zu beachten, - 18 - dass zwischen den Fahrten trotz entzogenem Führerausweis und der einfachen Körperverletzung kein Zusammenhang besteht. Insgesamt erscheint aufgrund des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Berechtigung eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 5 Monate angemessen. 4.7. In Bezug auf die Täterkomponenten ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist mehrfach sowie in Bezug auf die Strassenverkehrsdelikte einschlägig vorbestraft (siehe Strafregisterauszug), was straferhöhend zu berücksichtigen ist (vgl. BGE 136 IV 1 E. 2.6). Der Beschuldigte hat offensichtlich nicht die genügenden Lehren aus seinen früheren Verurteilungen gezogen, insbesondere auch nicht aus jener, mit welcher er zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 150.00 verurteilt worden ist. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafen nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht wird; mithin sind Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte zu würdigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Dem Beschuldigten ist zugute zu halten, dass er einen Teil der ihm vorgeworfenen Delikte bereits an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingestanden hat. Allerdings lagen bereits zahlreiche Aussagen vor, welche die entsprechenden Strassenverkehrsdelikte belegten, weshalb er die Strafuntersuchung damit nicht wesentlich erleichtert hat. Den Vorwurf der Körperverletzung bestritt er sodann bis zuletzt hartnäckig, weshalb ihm diesbezüglich weder Einsicht noch Reue attestiert werden können. Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren ableiten. Der heute 39-jährige Beschuldigte lebt eigenen Angaben zufolge in einer Wohngemeinschaft und ist als Steinwerker tätig. Er ist geschieden und hat zwei minderjährige Kinder, welche er eigenen Angaben zufolge regelmässig sieht und für die er Unterhalt bezahlt. Eine Freiheitsstrafe würde den Kontakt zu seinen Kindern zwar einschneidend reduzieren, jedoch sind nach bundes- gerichtlicher Rechtsprechung nur aussergewöhnliche Umstände geeignet, eine besondere Strafempfindlichkeit zu begründen (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Solche sind vorliegend weder ersichtlich, noch werden sie vom Beschuldigten geltend gemacht. Insgesamt überwiegen die negativen Faktoren die positiven Faktoren, so dass sich die Täterkomponente straferhöhend auswirkt. Die dem Verschulden angemessene Freiheitsstrafe ist um 1 Monat auf 3 Jahre Freiheitsstrafe zu erhöhen. - 19 - 4.8. Ein vollumfänglicher Aufschub der Freiheitsstrafe nach Art. 42 Abs. 1 StGB kommt vorliegend bereits aufgrund des Strafmasses von drei Jahren nicht in Betracht. Infrage kommt bei einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren jedoch ein teilbedingter Strafvollzug. Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB); sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Zu beachten ist allerdings, dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe ausgeschlossen ist (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1). Insgesamt bestehen erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Beschuldigten. Namentlich hat er die ihm vorgeworfene einfache Körperverletzung, für welche er schuldig gesprochen wird, auch noch im Berufungsverfahren hartnäckig bestritten. Damit einhergehend hat er keinerlei Einsicht oder Reue gezeigt. Darüber hinaus ist der Beschuldigte in Bezug auf die vorliegend zu beurteilenden Strassenverkehrsdelikte mehrfach einschlägig vorbestraft (vgl. oben), wobei selbst der Vollzug einer hohen Geldstrafen von 180 Tagessätzen den Beschuldigten nicht von weiterer Delinquenz abzuhalten vermochte. Trotz der daraus erwachsenden Zweifel an seiner Legalbewährung ist ihm jedoch knapp keine Schlechtprognose zu stellen. Einerseits hat sich der Beschuldigte seit seiner letzten Verfehlung, der einfachen Körperverletzung vom 26. Februar 2022 nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Andererseits bedeutet auch bereits ein teilweiser Vollzug der auszusprechenden Freiheitsstrafe eine erhebliche Einschränkung für den Beschuldigten hinsichtlich des persönlichen Verkehrs mit seinen Kindern. Es ist davon auszugehen, dass dies dem Beschuldigten Ansporn genug ist, um sich in Zukunft wohlzuverhalten. Insgesamt erweist sich unter diesen Umständen daher ein teilbedingter Vollzug der Freiheitsstrafe als angezeigt. Aufgrund der verbleibenden, nicht unerheblichen Bedenken an der Legalbewährung des Beschuldigten sowie dem insgesamt erheblichen Tatverschulden (vgl. oben) ist der vollziehbare Teil der Freiheitsstrafe auf 1 Jahr und der aufgeschobene Teil auf 2 Jahre bei einer Probezeit von 4 Jahren festzusetzen. 4.9. Dem Beschuldigten ist die Dauer der Untersuchungshaft von gesamthaft 24 Tagen (5. März 2022 bis 28. März 2022) auf den vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). - 20 - 4.10. Die von der Vorinstanz für die Übertretung (Fahren in angetrunkenem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG) ausgesprochene Busse von Fr. 800.00, ersatzweise 14 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, wurde im Berufungsverfahren nicht beanstandet, weshalb es damit sein Bewenden hat. 5. Die Vorinstanz hat der Privatklägerin A._____ eine Genugtuung von Fr. 2'000.00 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 26. Februar 2022 zugesprochen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 9). In der Berufung des Beschuldigten finden sich für den Fall der ganz oder teilweisen Abweisung seiner Berufung im Schuldpunkt keine Ausführungen zur vorinstanzlich zugesprochenen Genugtuung. Darauf ist somit nicht weiter einzugehen bzw. es kann auf die unbestritten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal im Adhäsionsprozess die Dispositions- wie auch die Verhandlungsmaxime gilt (Urteile des Bundesgerichts 6B_193/2014 vom 21. Juli 2014 E. 2.2 und 6B_267/2016 vom 15. Februar 2018 E. 6.1; MARCO WEISS, Der Adhäsionsprozess, Basel 2023, S. 39 und Fussnote 252; DOLGE, in: Basler Kommentar, StPO, 3. Aufl. 2023, N. 22 f. zu Art. 122 StPO). 6. 6.1. Der Beschuldigte erwirkt mit seiner Berufung insofern einen für ihn günstigeren Entscheid, als dass er vom Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Anklageziffer 2 freigesprochen wird. Es handelt sich dabei jedoch um einen untergeordneten Punkt und das vorinstanzliche Urteil wird diesbezüglich nur unwesentlich abgeändert; insbesondere wirkt sich dieser Freispruch nicht auf die auszufällende Strafe aus. Im Übrigen wird seine Berufung denn auch abgewiesen und die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft gutgeheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 vollumfänglich aufzuerlegen (§ 18 VKD i.V.m. § 29 GebührD; Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). 6.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren angemessen aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). - 21 - Entschädigungspflichtig sind im Rahmen der amtlichen Verteidigung nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die notwendig und verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1). Als Massstab für die Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistung von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.3.1 mit Hinweisen). Auf die anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote des amtlichen Verteidigers kann nur teilweise abgestellt werden. Der geltend gemachte Aufwand von insgesamt 33.20 Stunden erweist sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, als deutlich überhöht und ist entsprechend zu kürzen. Der amtliche Verteidiger war mit dem Sachverhalt und den sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren, für das er mit Fr. 12'685.35 entschädigt worden ist, bestens vertraut. Er vertrat den Beschuldigten während des gesamten Verfahrens und verfügte dementsprechend über fundierte Kenntnisse der Akten. Sodann konnte er hinsichtlich der im Berufungsverfahren noch angefochtenen Punkte weitgehend auf seine bereits im erstinstanzlichen Verfahren gemachten Ausführungen, für die er bereits entschädigt worden ist, zurückgreifen. Die sich im Berufungs- verfahren stellenden Fragen beschränkten sich letztlich auf den Sachverhalt betreffend den Vorwurf der einfachen Körperverletzung und die rechtliche Würdigung des Vorwurfs der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit. Aus diesen Gründen rechtfertigt sich, die insgesamt 22 Stunden, welche für die Ausarbeitung der Berufungs- begründung sowie das «Aktenstudium» geltend gemacht werden, auf angemessene 10 Stunden zu reduzieren, zumal die Berufungsbegründung im Vergleich zum erstinstanzlichen Plädoyer keine wesentlich neuen Argumente, dafür zahlreiche Wiederholungen enthält. Darin enthalten sind auch die notwendigen und angemessenen Abklärungen rechtlicher Art, weshalb der vom Verteidiger eigens dafür geltend gemachte Aufwand nicht zu vergüten ist. Dies ergibt gesamthaft einen angemessenen Aufwand von 21.2 Stunden, wovon 3.7 Stunden à Fr. 200.00 (Stundenansatz bis 31. Dezember 2023) und 17.5 Stunden à Fr. 220.00 (Stundenansatz seit 1. Januar 2024) zu entschädigen sind. Zuzüglich der geltend gemachten Auslagen von Fr. 92.60 sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 7.7 % (2023) bzw. 8.1 % (2024) resultiert daraus eine Entschädigung von gerundet Fr. 5'000.00. - 22 - Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 6.3. Der Beschuldigte ist zudem ausgangsgemäss zu verpflichten, der Privatklägerin gestützt auf die von ihrem freigewählten Vertreter eingereichte Kostennote für die notwendigen Aufwendungen im Berufungs- verfahren eine Entschädigung in Höhe von gerundet Fr. 2'000.00 zu bezahlen (Art. 433 StPO; § 9 Abs. 1, Abs. 2bis und Abs. 3). 7. 7.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt der Beschuldigte die Verfahrenskosten, wenn er verurteilt wird. Wird er nur teilweise schuldig gesprochen, sind ihm die Verfahrenskosten lediglich anteilsmässig aufzuerlegen. Soweit allerdings die dem Beschuldigten zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren, können ihm die gesamten Verfahrenskosten auferlegt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3 mit Hinweisen). Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit freigesprochen. Im Übrigen wird er aber gemäss dem in der Anklage unter Ziff. 2 angeklagten Sachverhaltskomplex wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Führerausweises und Führens einer Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand schuldig gesprochen. Es ist nicht ersichtlich, dass es hinsichtlich des Vorwurfs der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Rahmen der Strafuntersuchung zu einem ausscheid- baren Mehraufwand gekommen wäre, weshalb es sich rechtfertigt, dem Beschuldigten die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten – jedoch ohne die nicht näher bezifferten Auslagen, bei denen es sich mitunter um Auslagen für den DrugWipe-Test gehandelt haben dürfte – d.h. Fr. 3'600.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'600.00) aufzuerlegen. - 23 - 7.2. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 12'685.35 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 7.3. In der Berufung des Beschuldigten finden sich für den Fall der ganz oder teilweisen Abweisung seiner Berufung im Schuldpunkt keine Ausführungen zur vorinstanzlich zugesprochenen Parteientschädigung der Privatklägerin. Darauf ist somit nicht weiter einzugehen bzw. es kann auf die unbestritten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 8. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). - 24 - Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG (Anklageziffer 2) freigesprochen. 2. Der Beschuldigte ist schuldig: - der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 6 StGB (Anklageziffer 1); - des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG (Anklageziffer 2) [in Rechtskraft erwachsen]; - des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG (Anklageziffer 2) [in Rechtskraft erwachsen]. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 43 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren mit einem zu vollziehenden Anteil von 1 Jahr und einem bedingten Anteil von 2 Jahren, Probezeit 4 Jahre, und zu einer Busse von Fr. 800.00, ersatzweise 14 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 24 Tagen (5. März 2022 bis 28. März 2022) wird dem Beschuldigten an die Freiheitsstrafe angerechnet. 4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A._____ eine Genugtuung von Fr. 2'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 26. Februar 2022 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen. 5. 5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. - 25 - 5.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 5'000.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückverlangt, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 5.3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A._____ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.00 zu bezahlen. 6. 6.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'600.00 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 1'600.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 6.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 12'685.35 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückverlangt, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 6.3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A._____ für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 8'019.80 zu bezahlen. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt oder teilbedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ganz oder teilweise ausgefällten bedingten Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Freiheitsstrafe dann nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) - 26 - Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 28. Oktober 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Albert