3. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 sowie den Auslagen von Fr. 112.00, gesamthaft Fr. 2'112.00, werden dem Beschuldigten auferlegt. - 14 - 4. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten im Gesamtbetrag von Fr. 1'889.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 5. Der Beschuldigte trägt seine Parteikosten sowohl für das vorinstanzliche Verfahren als auch für das Berufungsverfahren selbst. Zustellung an: [...] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB)