Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollständig. Entsprechend hat er die obergerichtlichen Verfahrenskosten vollumfänglich zu tragen. Gründe für einen Erlass oder eine Herabsetzung der obergerichtlichen Verfahrenskosten im Sinne von Art. 425 StPO sind in Würdigung des regelmässigen Einkommens des Beschuldigten in der Höhe von Fr. 4'550.00 netto pro Monat (inkl. 13. Monatslohn; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4) nicht ersichtlich. Dem Beschuldigten steht es aber frei, bei der Obergerichtskasse um Teilzahlung zu ersuchen.