keine Einwendungen vor und eine wesentliche Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist nicht ersichtlich. Damit hat es beim Urteil des Bezirksgerichts Kulm sein Bewenden. Die Geldstrafe beläuft sich demnach auf Fr. 900.00 (30 x Fr. 30.00). 6.6. Weiter fehlt es an einer ungünstigen Legalprognose. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (vgl. E. 6.4 hiervor). Im Übrigen muss denn auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte in Zukunft weitere Straftaten begehen wird. Es ist ihm deshalb mit der Vorinstanz der bedingte Vollzug bei einer minimalen Probezeit von 2 Jahren zu gewähren (Art. 42 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 StGB).