6.4. Hinsichtlich der Täterkomponente kann ebenfalls auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.1.3 S. 13). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (vgl. Strafregisterauszug vom 9. Januar 2024), was neutral zu behandeln ist, da die Vorstrafenlosigkeit als Normalfall zu gelten hat (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Der Beschuldigte verhielt sich im Strafverfahren indes kaum kooperativ und zeigte keine Reue, die sich schuldmindernd auswirken könnte. Insgesamt ergeben sich bei der Täterkomponente somit keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren, womit es bei der Geldstrafe von 30 Tagessätzen bleibt.