In Bezug auf die Tatkomponente ist grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.1.2 S. 13). Ergänzend ist allerdings festzuhalten, dass es doch einiger krimineller Energie bedarf, einen Betreibungsregisterauszug zu verfälschen, um den eigentlich vorhandenen Eintrag im eigenen Betreibungsregister gegenüber einer Drittperson zu verbergen. Immerhin konnte der Beschuldigte mit seinem Handeln schlussendlich keine Erleichterung seines Fortkommens erreichen, hat die Vermieterin D._____ die Wohnung doch anderweitig vermietet.