5.3. In Würdigung des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO ist vorliegend nicht weiter zu prüfen, ob der Beschuldigte neben Art. 252 StGB, dem privilegierten Fall der Urkundenfälschung, auch den Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB erfüllt haben könnte (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 6B_346/2014 vom 6. August 2014 E. 2). Solches wurde von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm denn auch nicht angeklagt. 6. 6.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf Art. 252 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.00, Probezeit 2 Jahre, sowie zu einer (Verbindungs-)Busse von Fr. 180.00, Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage, verurteilt.