5.2. In rechtlicher Hinsicht kann sowohl mit Blick auf den objektiven als auch subjektiven Tatbestand auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2.2 f. S. 10 f.). So hat sich der Beschuldigte der Fälschung von Ausweisen nach Art. 252 StGB schuldig gemacht, indem er für die Bewerbung auf die 4.5-Zimmer-Wohnung in - 10 -