Gebrauch ist die Benutzung im Rechtsverkehr; mithin muss die gefälschte oder unwahre Urkunde der zu täuschenden Person zur sinnlichen Wahrnehmung zugänglich gemacht werden, d.h. in den Machtbereich gelangen (Urteil des Bundesgerichts 6B_600/2016 vom 1. Dezember 2016 E. 2.3.2 [zu Art. 251 StGB]). Der subjektive Tatbestand erfordert neben dem Vorsatz auch Täuschungsabsicht (BGE 141 IV 369 E. 7.4 [zu Art. 251 StGB]). Ferner ist die Absicht des Täters erforderlich, sich oder einem andern das Fortkommen zu erleichtern, wobei jede unmittelbare Verbesserung der persönlichen Lage ausreichend ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_668/2019 vom 21. Oktober 2019 E. 1.1.3).