Dabei stellen Bescheinigungen, die als eine Art Generalklausel aufzufassen sind, Urkunden dar, welche sich objektiv dazu eignen, das Fortkommen der darin genannten Person zu erleichtern, d.h. ihr eine (beliebige) unmittelbare Verbesserung der persönlichen Lage zu verschaffen. Demzufolge müssen sie sich auf Fähigkeiten, Eigenschaften oder Verhaltensweisen der betreffenden Person beziehen (BOOG, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 252 StGB). Gebrauch ist die Benutzung im Rechtsverkehr;