5. 5.1. Gemäss Art. 252 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einem andern das Fortkommen zu erleichtern, Ausweisschriften, Zeugnisse, Bescheinigungen fälscht oder verfälscht, eine Schrift dieser Art zur Täuschung gebraucht oder echte, nicht für ihn bestimmte Schriften dieser Art zur Täuschung missbraucht. Dabei stellen Bescheinigungen, die als eine Art Generalklausel aufzufassen sind, Urkunden dar, welche sich objektiv dazu eignen, das Fortkommen der darin genannten Person zu erleichtern, d.h. ihr eine (beliebige) unmittelbare Verbesserung der persönlichen Lage zu verschaffen.