_ eingereicht hatte. Die Tatsache, dass der Beschuldigte Kenntnis von seinem Betreibungsregistereintrag über den Betrag von Fr. 270.00 hatte und er diesen umgehend beim Betreibungsamt entfernen lassen wollte, belegt im Übrigen, dass ihm die damit einhergehenden Nachteile bei der Wohnungssuche durchaus bewusst waren (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6 f.). Ob der Betreibungsregisterauszug per E-Mail oder über einen anderen Weg der Zeugin D._____ zugänglich gemacht wurde, kann bei dieser Ausgangslage offengelassen werden.