Zudem hat sie die ihr gestellten Fragen sehr detailliert, nachvollziehbar und schlüssig beantwortet. Damit ist als erstellt zu erachten, dass der auf den Beschuldigten lautende (gefälschte) Betreibungsregisterauszug, welchen die Zeugin D._____ dem Regionalen Betreibungsamt QS._____ hat zukommen lassen (UA act. 11), vom Beschuldigten stammt. Sie konnte ja nur in den Besitz des Betreibungsregisterauszuges des Beschuldigten kommen, weil dieser ihr den Auszug zwecks Wohnungsbewerbung für die 4.5-Zimmer- Wohnung in QR._____ eingereicht hatte.