4.4. 4.4.1. Die als Zeugin einvernommene und unter Wahrheitspflicht stehende D._____ hielt fest, den Beschuldigten bzw. seine Ehefrau nicht zu kennen. Auch in der Vergangenheit habe es keinen Kontakt zwischen ihnen gegeben (UA act. 76 Ziff. 8 und 10). Demgemäss ist für das Obergericht kein Grund ersichtlich, warum D._____ die Umstände der Wohnungsbesichtigung und den Kontakt mit dem Beschuldigten hätte erfinden sollen. So war es ihr auch möglich, den Beschuldigten anhand eines ihr vorgelegten Ausweisdokuments wiederzuerkennen (UA act. 76 Ziff. 11 f.). Zudem hat sie die ihr gestellten Fragen sehr detailliert, nachvollziehbar und schlüssig beantwortet.