genutzt zu haben, wobei er die genaue Hausnummer nicht mehr wisse (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7). Auf die Frage, ob der Beschuldigte beim Betreibungsamt für diese Wohnungsbewerbung einen Betreibungsregisterauszug bestellt habe, gab dieser anlässlich der Berufungsverhandlung zu Protokoll, diesen direkt vor Ort beim Betreibungsamt einverlangt zu haben. Dabei sei auf der Rückseite seines Betreibungsregisterauszuges ein Eintrag vermerkt gewesen. Er habe diese Schuld dann direkt bezahlen und den Eintrag entsprechend entfernen lassen wollen, wobei das Betreibungsamt ihn darauf hingewiesen habe, dass dies nicht möglich sei (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6 f.).