haben. Dabei hätte seiner Frau und ihm lediglich eine Wohnung gefallen, weshalb er zwecks Bewerbung nur für diese eine Wohnung einen Betreibungsregisterauszug – und zwar direkt in die Hände einer Frau mit dunklen Haaren aus QU._____ – übergeben habe (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5). Der Beschuldigte machte ebenfalls geltend, den Betreibungsregisterauszug nicht für die Wohnung am QT-weg 2 in QR._____, sondern für eine Wohnung an der QV-Strasse in QR._____ genutzt zu haben, wobei er die genaue Hausnummer nicht mehr wisse (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7).