4.3. 4.3.1. Der Beschuldigte beschränkte sich anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. August 2022 darauf, seinen Unmut gegenüber der zuständigen Staatsanwältin bezüglich dem bisherigen (aus seiner Sicht nicht rechtskonformen) Verfahrensablauf kundzutun (UA act. 30 ff.). Während der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat er wiederholt ausgeführt, sich weder an Frau D._____ noch an eine Wohnungsbesichtigung erinnern zu können. Den ihm vorgehaltenen Sachverhalt bestritt er sinngemäss. 4.3.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, im Februar 2022 gesamthaft drei Wohnungen in QR._____ angeschaut zu -8-