4.2. Die Ehefrau des Beschuldigten tätigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20. Oktober 2022 kaum rechtsrelevante Äusserungen zum angeklagten Sachverhalt. Sie führte einzig aus, keine D._____ zu kennen bzw. gar nicht zu wissen, wer diese Person sei (UA act. 61 Ziff. 37 und Ziff. 41).