In diesem Zusammenhang ist indes darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte hinsichtlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der Zeugin D._____ vom 8. November 2022 auf sein diesbezügliches Teilnahmerecht hingewiesen wurde (UA act. 69, 72 f., 74). Indem der Beschuldigte an dieser Einvernahme nicht erschien, hat er jedoch auf sein Teilnahmerecht verzichtet, weshalb auch die Aussagen der Zeugin D._____ ohne Weiteres verwertbar sind. Eine erneute Befragung von D._____ ist damit nicht notwendig. Im Übrigen sind keine Gründe für eine Wiederholung dieser Beweisabnahme im Sinne von Art. 389 Abs. 2 StPO ersichtlich.