anderem der Betreibungsregisterauszug des Beschuldigten sowie derjenige der Ehefrau eingereicht worden. Diesbezüglich gab D._____ an, dass diese Unterlagen "ziemlich sicher" per E-Mail eingereicht worden seien (UA act. 76 Ziff. 16). Gleichzeitig machte sie aber auch geltend, dass sie nicht mehr im Besitze dieser E-Mail-Korrespondenz sei (UA act. 77 Ziff. 28). Ihr sei dann bei Durchsicht der Unterlagen des Beschuldigten aufgefallen, dass die eingereichten Betreibungsregisterauszüge des Beschuldigten und seiner Ehefrau die gleiche Betreibungsnummer aufgeführt hätten, was nicht möglich sein könne und sie daher dazu veranlasst habe, beim Regionalen Betreibungsamt QS.