4. 4.1. 4.1.1. D._____ führte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. November 2022 als Zeugin aus, dass sich der Beschuldigte auf ihr Inserat im Internet gemeldet habe, um eine Wohnung zu mieten (UA act. 76 Ziff. 10). Sie könne sich jedoch nicht mehr genau erinnern, ob der Beschuldigte oder seine Ehefrau Kontakt mit ihr aufgenommen habe (UA act. 76 Ziff. 15). Jedenfalls habe sie den Beschuldigten anlässlich der Wohnungsbesichtigung persönlich für ca. 10 Minuten getroffen. Die Ehefrau des Beschuldigten sei während der Wohnungsbesichtigung nicht anwesend gewesen (UA act. 76 Ziff. 13). Für die Wohnungsbewerbung seien unter -7-