3. 3.1. In sachverhaltlicher Hinsicht ist als erstellt zu erachten, dass es sich beim Betreibungsregisterauszug Nr. [...] (UA act. 12), lautend auf E._____, ausgestellt am 7. Februar 2022, mit dem Hinweis, "[...] dass beim Betreibungsamt auf den unten aufgeführten Namen / auf die Firma E._____, X-weg 7, Y._____, geb. tt.mm.jjjj, an der angegebenen Adresse keine Betreibungen oder Verlustscheine registriert sind", um eine Fälschung handelt (vgl. auch Ausführungen des Regionalen Betreibungsamtes QS._____ mit Schreiben vom 27. April 2022; UA act. 10). Der entsprechend korrekte Betreibungsregisterauszug mit der Nr. [...] liegt ebenfalls bei den Akten (UA act. 5), lautend auf H.__