"Rechtsvorschlag" aufweisen würde. Dadurch habe sich der Beschuldigte der Fälschung von Ausweisen nach Art. 252 StGB schuldig gemacht. -6- 2.2. In tatsächlicher Hinsicht erachtet die Vorinstanz diesen angeklagten Sachverhalt nach Würdigung der gesamten Beweislage als erstellt. 2.3. Der Beschuldigte bringt mit Berufung vor, dass keine Beweise für seine Schuld vorliegen würden, womit er den von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt (sinngemäss) gesamthaft bestreitet.