1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich sinngemäss gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen Fälschung von Ausweisen gemäss Art. 252 StGB. Das vorinstanzliche Urteil ist somit vollständig angefochten und demzufolge in vollem Umfang zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).