3.5. Die mit Eingabe vom 29. Februar 2024 gestellten Anträge des Beschuldigten (persönliches Erscheinen der Staatsanwaltschaft, Befragung weiterer Zeugen, Kostentragung durch den Staat) wurden mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 5. März 2024 (einstweilen) abgewiesen. Dem Beschuldigten wurde die Möglichkeit eingeräumt, bis zur Berufungsverhandlung Einsicht in die Verfahrensakten zu nehmen. 3.6. Am 12. März 2024 fand die Berufungsverhandlung mit Befragung des Beschuldigten statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: