3.2. Mit Schreiben vom 21. November 2023 setzte die Verfahrensleiterin dem Beschuldigten Frist bis am 4. Dezember 2023, um mitzuteilen, ob er das Urteil des Bezirksgerichts Kulm vom 31. Mai 2023 anfechten wolle. Bei Säumnis würde davon ausgegangen, dass es sich bei den vom Beschuldigten eingereichten Unterlagen um eine Berufungserklärung handle. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2023 (beim Obergericht eingegangen am 12. Dezember 2023) hielt der Beschuldigte fest, Berufung einlegen zu wollen.