Dem Beschuldigten werden die Gebühr (lit. a) sowie die Kosten gemäss lit. b) bis d) im Gesamtbetrag von Fr. 1'889.00 auferlegt. 4.2. Die Kosten für die Übersetzung von Fr. 160.70 trägt der Staat. 5. Der Beschuldigte trägt seine Kosten selber." 2.2. Gegen das dem Beschuldigten im Dispositiv zugestellte Urteil meldete dieser am 15. Juni 2023 sinngemäss Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihm am 11. Oktober 2023 zugestellt. 3. 3.1. Am 31. Oktober 2023 (Postaufgabe) reichte der Beschuldigte drei verschiedene Schreiben beim Bezirksgericht Kulm ein, welche dieses mit dem begründeten Urteil vom 31. Mai 2023 dem Obergericht weiterleitete.