1.2. Gegen diesen Strafbefehl, welchen der Beschuldigte bei der Post am 26. Juli 2022 abgeholt hatte, erhob er am 3. August 2022 Einsprache. 1.3. Mit Verfügung vom 15. November 2022 teilte die Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm dem Beschuldigten mit, dass aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse ein neuer Strafbefehl gemäss Art. 354 ff. StPO ausgefällt werde.