Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2023.277 (ST.2023.1; STA.2022.2618) Urteil vom 12. März 2024 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Egloff Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiber i.V. Wildi Anklägerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1989, von Belarus (Weissrussland), [...] Gegenstand Fälschung von Ausweisen -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm sprach den Beschuldigten mit Straf- befehl vom 13. Juli 2022 wegen Fälschung von Ausweisen (Art. 252 StGB) schuldig. Der dem Strafbefehl zugrundeliegende Sachverhalt lautet wie folgt: "Der Beschuldigte fälschte mutmasslich am 7. Februar 2022 zusammen mit seiner Ehefrau, B._____ (separater Strafbefehl), am X-weg 7, Y._____, vorsätzlich seinen Betreibungsregisterauszug und jenen seiner Ehefrau dahingehend, dass aus den gefälschten Auszügen jeweils fol- gender Satz hervorging: „Wir bescheinigen hiermit, dass beim Betrei- bungsamt auf den unten aufgeführten Namen / auf die Firma [Name, Ad- resse und Geburtsdatum des Beschuldigten bzw. seiner Ehefrau] an der angegebenen Adresse keine Betreibungen oder Verlustscheine regis- triert sind.“ Die gefälschten Betreibungsregisterauszüge legten die Ehe- leute C._____ am 14. Februar 2022 bei D._____, Z-Strasse 2, QQ._____, im Rahmen einer Bewerbung für ein Mietobjekt zur Täu- schung vor (das Original des Betreibungsregisterauszugs des Beschul- digten weist stattdessen eine Betreibung mit dem Stand „Rechtsvor- schlag“ auf), in der Absicht, ihre Chancen auf den Zuschlag des Mietob- jektes zu erhöhen und damit ihr Fortkommen zu erleichtern." Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm verurteilte den Beschuldigten zu ei- ner bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 100.00 und einer Busse von Fr. 600.00. 1.2. Gegen diesen Strafbefehl, welchen der Beschuldigte bei der Post am 26. Juli 2022 abgeholt hatte, erhob er am 3. August 2022 Einsprache. 1.3. Mit Verfügung vom 15. November 2022 teilte die Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm dem Beschuldigten mit, dass aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse ein neuer Strafbefehl gemäss Art. 354 ff. StPO ausgefällt werde. 1.4. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erliess am 6. Dezember 2022 einen neuen Strafbefehl, mit welchem sie den Beschuldigten – gestützt auf den mit Strafbefehl vom 13. Juli 2022 bereits vorgehaltenen Sachverhalt – we- gen Fälschung von Ausweisen (Art. 252 StGB) schuldig sprach. -3- Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm verurteilte den Beschuldigten wie- derum zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 100.00 und einer Busse von Fr. 600.00. 1.5. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 16. Dezember 2022 erneut Einsprache. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm überwies den zur Anklage erhobenen Strafbefehl am 4. Januar 2023 an das Bezirksge- richt Kulm zur Durchführung des Hauptverfahrens. 2. 2.1. Die Hauptverhandlung vor dem Präsidenten des Bezirksgerichts Kulm fand am 31. Mai 2023 statt. Mit gleichentags ausgefälltem Urteil erkannte dieser: "1. Der Beschuldigte ist schuldig der Fälschung von Ausweisen gemäss Art. 252 StGB. 2. 2.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmun- gen und gestützt auf Art. 34 und Art. 47 StGB zu 30 Tagessätzen Geld- strafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 30.00 festgesetzt. Die Geld- strafe beläuft sich auf Fr. 900.00. 2.2. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. Erläuterungen zur bedingten Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB): Wer zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt wurde, muss diese einstweilen nicht be- zahlen. Im Falle des Wohlverhaltens während der angesetzten Probezeit entfällt eine Bezahlung endgültig. Wer während der Probezeit erneut straffällig wird oder Weisungen missachtet und sich der Bewährungshilfe entzieht, muss damit rechnen, die Geldstrafe zusätzlich zur neuen Strafe zahlen zu müssen. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestim- mung und gestützt auf Art. 42 Abs. 4 und Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 180.00 verurteilt. 3.2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen vollzogen. -4- 4. 4.1. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gebühr von Fr. 800.00 b) der Anklagegebühr von Fr. 1'000.00 c) den Kosten der Beweisführung von Fr. 33.75 d) den anderen Auslagen von Fr. 55.25 Total Fr. 1'889.00 Dem Beschuldigten werden die Gebühr (lit. a) sowie die Kosten gemäss lit. b) bis d) im Gesamtbetrag von Fr. 1'889.00 auferlegt. 4.2. Die Kosten für die Übersetzung von Fr. 160.70 trägt der Staat. 5. Der Beschuldigte trägt seine Kosten selber." 2.2. Gegen das dem Beschuldigten im Dispositiv zugestellte Urteil meldete die- ser am 15. Juni 2023 sinngemäss Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihm am 11. Oktober 2023 zugestellt. 3. 3.1. Am 31. Oktober 2023 (Postaufgabe) reichte der Beschuldigte drei verschie- dene Schreiben beim Bezirksgericht Kulm ein, welche dieses mit dem be- gründeten Urteil vom 31. Mai 2023 dem Obergericht weiterleitete. 3.2. Mit Schreiben vom 21. November 2023 setzte die Verfahrensleiterin dem Beschuldigten Frist bis am 4. Dezember 2023, um mitzuteilen, ob er das Urteil des Bezirksgerichts Kulm vom 31. Mai 2023 anfechten wolle. Bei Säumnis würde davon ausgegangen, dass es sich bei den vom Beschul- digten eingereichten Unterlagen um eine Berufungserklärung handle. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2023 (beim Obergericht eingegangen am 12. Dezember 2023) hielt der Beschuldigte fest, Berufung einlegen zu wol- len. 3.3. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2023 teilte die Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm mit, dass sie darauf verzichte, einen Nichteintretensentscheid zu stellen bzw. Anschlussberufung zu erheben. -5- 3.4. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2023 ordnete die Verfahrensleiterin das mündliche Berufungsverfahren an. 3.5. Die mit Eingabe vom 29. Februar 2024 gestellten Anträge des Beschuldig- ten (persönliches Erscheinen der Staatsanwaltschaft, Befragung weiterer Zeugen, Kostentragung durch den Staat) wurden mit Verfügung der Ver- fahrensleiterin vom 5. März 2024 (einstweilen) abgewiesen. Dem Beschul- digten wurde die Möglichkeit eingeräumt, bis zur Berufungsverhandlung Einsicht in die Verfahrensakten zu nehmen. 3.6. Am 12. März 2024 fand die Berufungsverhandlung mit Befragung des Be- schuldigten statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich sinngemäss gegen den vo- rinstanzlichen Schuldspruch wegen Fälschung von Ausweisen gemäss Art. 252 StGB. Das vorinstanzliche Urteil ist somit vollständig angefochten und demzufolge in vollem Umfang zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm wirft dem Beschuldigten mit Ankla- geschrift vom 6. Dezember 2022 vor, seinen Betreibungsregisterauszug (zusammen mit seiner Ehefrau B._____) vorsätzlich gefälscht und diesen im Rahmen einer Bewerbung für eine 4.5-Zimmer-Wohnung in QR._____ der Vermieterin D._____ am 14. Februar 2022 zur Täuschung vorgelegt zu haben, um damit seine Chancen auf den Zuschlag des Mietobjekts zu er- höhen und sein Fortkommen zu erleichtern. Konkret habe der Beschuldigte seinen Betreibungsregisterauszug (und jenen seiner Ehefrau) dahinge- hend abgeändert, als dass aus den Auszügen jeweils der Satz „Wir be- scheinigen hiermit, dass beim Betreibungsamt auf den unten aufgeführten Namen / auf die Firma [Name, Adresse und Geburtsdatum des Beschuldig- ten bzw. seiner Ehefrau] an der angegebenen Adresse keine Betreibungen oder Verlustscheine registriert sind“ hervorgehe, obwohl der originale Be- treibungsregisterauszug des Beschuldigten eine Betreibung mit dem Stand "Rechtsvorschlag" aufweisen würde. Dadurch habe sich der Beschuldigte der Fälschung von Ausweisen nach Art. 252 StGB schuldig gemacht. -6- 2.2. In tatsächlicher Hinsicht erachtet die Vorinstanz diesen angeklagten Sach- verhalt nach Würdigung der gesamten Beweislage als erstellt. 2.3. Der Beschuldigte bringt mit Berufung vor, dass keine Beweise für seine Schuld vorliegen würden, womit er den von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt (sinngemäss) gesamthaft bestreitet. 3. 3.1. In sachverhaltlicher Hinsicht ist als erstellt zu erachten, dass es sich beim Betreibungsregisterauszug Nr. [...] (UA act. 12), lautend auf E._____, aus- gestellt am 7. Februar 2022, mit dem Hinweis, "[...] dass beim Betreibungs- amt auf den unten aufgeführten Namen / auf die Firma E._____, X-weg 7, Y._____, geb. tt.mm.jjjj, an der angegebenen Adresse keine Betreibungen oder Verlustscheine registriert sind", um eine Fälschung handelt (vgl. auch Ausführungen des Regionalen Betreibungsamtes QS._____ mit Schreiben vom 27. April 2022; UA act. 10). Der entsprechend korrekte Betreibungsre- gisterauszug mit der Nr. [...] liegt ebenfalls bei den Akten (UA act. 5), lau- tend auf H._____ und ausgestellt am 8. Juni 2021. Ebenso ist erstellt, dass dem korrekten Auszug aus dem Betreibungsregister, lautend auf den Be- schuldigten (A._____), mit der Nr. [...], zum Zeitpunkt vom 7. Februar 2022 eine Betreibung über den Betrag von Fr. 270.00 mit dem Stand "Rechts- vorschlag" zu entnehmen war (UA act. 6 f.; vgl. auch Ausführungen des Regionalen Betreibungsamtes QS._____, UA act. 10). 3.2. Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschuldigte (zusammen mit dessen Ehe- frau, deren Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen ist, vgl. GA act. 15) diesen Auszug gefälscht und der Vermieterin D._____ zwecks Wohnungsbewer- bung für eine 4.5-Zimmer-Wohnung in QR._____ am QT-weg 2 einge- reicht hat. 4. 4.1. 4.1.1. D._____ führte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. November 2022 als Zeugin aus, dass sich der Beschuldigte auf ihr Inse- rat im Internet gemeldet habe, um eine Wohnung zu mieten (UA act. 76 Ziff. 10). Sie könne sich jedoch nicht mehr genau erinnern, ob der Beschul- digte oder seine Ehefrau Kontakt mit ihr aufgenommen habe (UA act. 76 Ziff. 15). Jedenfalls habe sie den Beschuldigten anlässlich der Wohnungs- besichtigung persönlich für ca. 10 Minuten getroffen. Die Ehefrau des Be- schuldigten sei während der Wohnungsbesichtigung nicht anwesend ge- wesen (UA act. 76 Ziff. 13). Für die Wohnungsbewerbung seien unter -7- anderem der Betreibungsregisterauszug des Beschuldigten sowie derje- nige der Ehefrau eingereicht worden. Diesbezüglich gab D._____ an, dass diese Unterlagen "ziemlich sicher" per E-Mail eingereicht worden seien (UA act. 76 Ziff. 16). Gleichzeitig machte sie aber auch geltend, dass sie nicht mehr im Besitze dieser E-Mail-Korrespondenz sei (UA act. 77 Ziff. 28). Ihr sei dann bei Durchsicht der Unterlagen des Beschuldigten aufgefallen, dass die eingereichten Betreibungsregisterauszüge des Beschuldigten und seiner Ehefrau die gleiche Betreibungsnummer aufgeführt hätten, was nicht möglich sein könne und sie daher dazu veranlasst habe, beim Regionalen Betreibungsamt QS._____ entsprechend nachzufragen (UA act. 11 f., act. 76 Ziff. 14). Konkret habe sie sich beim Regionalen Betreibungsamt QS._____ nach der aufgeführten Laufnummer, nach dem Namen und dem Schuldverhältnis erkundigt. Sie habe dann die Auskunft erhalten, dass die Angaben nicht stimmen würden. Für sie sei das Info genug gewesen (UA act. 77 Ziff. 20 ff.). In diesem Zusammenhang ist indes darauf hinzuweisen, dass der Beschul- digte hinsichtlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der Zeugin D._____ vom 8. November 2022 auf sein diesbezügliches Teilnahmerecht hingewiesen wurde (UA act. 69, 72 f., 74). Indem der Beschuldigte an die- ser Einvernahme nicht erschien, hat er jedoch auf sein Teilnahmerecht ver- zichtet, weshalb auch die Aussagen der Zeugin D._____ ohne Weiteres verwertbar sind. Eine erneute Befragung von D._____ ist damit nicht not- wendig. Im Übrigen sind keine Gründe für eine Wiederholung dieser Be- weisabnahme im Sinne von Art. 389 Abs. 2 StPO ersichtlich. 4.2. Die Ehefrau des Beschuldigten tätigte anlässlich der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme vom 20. Oktober 2022 kaum rechtsrelevante Äusserun- gen zum angeklagten Sachverhalt. Sie führte einzig aus, keine D._____ zu kennen bzw. gar nicht zu wissen, wer diese Person sei (UA act. 61 Ziff. 37 und Ziff. 41). 4.3. 4.3.1. Der Beschuldigte beschränkte sich anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. August 2022 darauf, seinen Unmut gegenüber der zuständigen Staatsanwältin bezüglich dem bisherigen (aus seiner Sicht nicht rechtskonformen) Verfahrensablauf kundzutun (UA act. 30 ff.). Wäh- rend der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat er wiederholt ausgeführt, sich weder an Frau D._____ noch an eine Wohnungsbesichtigung erinnern zu können. Den ihm vorgehaltenen Sachverhalt bestritt er sinngemäss. 4.3.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, im Februar 2022 gesamthaft drei Wohnungen in QR._____ angeschaut zu -8- haben. Dabei hätte seiner Frau und ihm lediglich eine Wohnung gefallen, weshalb er zwecks Bewerbung nur für diese eine Wohnung einen Betrei- bungsregisterauszug – und zwar direkt in die Hände einer Frau mit dunklen Haaren aus QU._____ – übergeben habe (Protokoll der Berufungsver- handlung S. 5). Der Beschuldigte machte ebenfalls geltend, den Betrei- bungsregisterauszug nicht für die Wohnung am QT-weg 2 in QR._____, sondern für eine Wohnung an der QV-Strasse in QR._____ genutzt zu ha- ben, wobei er die genaue Hausnummer nicht mehr wisse (Protokoll der Be- rufungsverhandlung S. 7). Auf die Frage, ob der Beschuldigte beim Betrei- bungsamt für diese Wohnungsbewerbung einen Betreibungsregisteraus- zug bestellt habe, gab dieser anlässlich der Berufungsverhandlung zu Pro- tokoll, diesen direkt vor Ort beim Betreibungsamt einverlangt zu haben. Da- bei sei auf der Rückseite seines Betreibungsregisterauszuges ein Eintrag vermerkt gewesen. Er habe diese Schuld dann direkt bezahlen und den Eintrag entsprechend entfernen lassen wollen, wobei das Betreibungsamt ihn darauf hingewiesen habe, dass dies nicht möglich sei (Protokoll der Be- rufungsverhandlung S. 6 f.). 4.4. 4.4.1. Die als Zeugin einvernommene und unter Wahrheitspflicht stehende D._____ hielt fest, den Beschuldigten bzw. seine Ehefrau nicht zu kennen. Auch in der Vergangenheit habe es keinen Kontakt zwischen ihnen gege- ben (UA act. 76 Ziff. 8 und 10). Demgemäss ist für das Obergericht kein Grund ersichtlich, warum D._____ die Umstände der Wohnungsbesichti- gung und den Kontakt mit dem Beschuldigten hätte erfinden sollen. So war es ihr auch möglich, den Beschuldigten anhand eines ihr vorgelegten Aus- weisdokuments wiederzuerkennen (UA act. 76 Ziff. 11 f.). Zudem hat sie die ihr gestellten Fragen sehr detailliert, nachvollziehbar und schlüssig be- antwortet. Damit ist als erstellt zu erachten, dass der auf den Beschuldigten lautende (gefälschte) Betreibungsregisterauszug, welchen die Zeugin D._____ dem Regionalen Betreibungsamt QS._____ hat zukommen las- sen (UA act. 11), vom Beschuldigten stammt. Sie konnte ja nur in den Be- sitz des Betreibungsregisterauszuges des Beschuldigten kommen, weil dieser ihr den Auszug zwecks Wohnungsbewerbung für die 4.5-Zimmer- Wohnung in QR._____ eingereicht hatte. Die Tatsache, dass der Beschul- digte Kenntnis von seinem Betreibungsregistereintrag über den Betrag von Fr. 270.00 hatte und er diesen umgehend beim Betreibungsamt entfernen lassen wollte, belegt im Übrigen, dass ihm die damit einhergehenden Nach- teile bei der Wohnungssuche durchaus bewusst waren (Protokoll der Be- rufungsverhandlung S. 6 f.). Ob der Betreibungsregisterauszug per E-Mail oder über einen anderen Weg der Zeugin D._____ zugänglich gemacht wurde, kann bei dieser Ausgangslage offengelassen werden. Schliesslich führte die Anfrage der Zeugin D._____ dazu, dass das Regio- nale Betreibungsamt QS._____ die von ihr angegebene -9- Betreibungsnummer [...] überprüfte und dabei realisierte, dass der Zeugin D._____ ein gefälschter Betreibungsregisterauszug eingereicht worden war. Am 27. April 2022 erstatte das Regionale Betreibungsamt QS._____ deshalb Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm. 4.4.2. Aufgrund des Dargelegten steht fest, dass der Beschuldigte den Betrei- bungsregisterauszug mit der Nummer [...] abgeändert und diesen im Rah- men einer Bewerbung einer 4.5-Zimmer-Wohnung in QR._____ der Zeugin D._____ hat zukommen lassen. Mit der Einreichung des manipulierten Aus- zuges hat der Beschuldigte die Unterdrückung der in Wirklichkeit eingetra- genen Betreibung in seinem Betreibungsregisterauszug beabsichtigt bzw. dadurch gegenüber der Zeugin D._____ (Vermieterin) ein falsches Bild sei- ner Zahlungsfähigkeit abgeben wollen und so darauf abgezielt, die eigenen Chancen für den Erhalt dieser Wohnung in QR._____ zu erhöhen. 5. 5.1. Gemäss Art. 252 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einem andern das Fortkommen zu erleichtern, Ausweisschriften, Zeug- nisse, Bescheinigungen fälscht oder verfälscht, eine Schrift dieser Art zur Täuschung gebraucht oder echte, nicht für ihn bestimmte Schriften dieser Art zur Täuschung missbraucht. Dabei stellen Bescheinigungen, die als eine Art Generalklausel aufzufassen sind, Urkunden dar, welche sich ob- jektiv dazu eignen, das Fortkommen der darin genannten Person zu er- leichtern, d.h. ihr eine (beliebige) unmittelbare Verbesserung der persönli- chen Lage zu verschaffen. Demzufolge müssen sie sich auf Fähigkeiten, Eigenschaften oder Verhaltensweisen der betreffenden Person beziehen (BOOG, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 252 StGB). Gebrauch ist die Benutzung im Rechtsverkehr; mithin muss die ge- fälschte oder unwahre Urkunde der zu täuschenden Person zur sinnlichen Wahrnehmung zugänglich gemacht werden, d.h. in den Machtbereich ge- langen (Urteil des Bundesgerichts 6B_600/2016 vom 1. Dezember 2016 E. 2.3.2 [zu Art. 251 StGB]). Der subjektive Tatbestand erfordert neben dem Vorsatz auch Täuschungsabsicht (BGE 141 IV 369 E. 7.4 [zu Art. 251 StGB]). Ferner ist die Absicht des Täters erforderlich, sich oder einem an- dern das Fortkommen zu erleichtern, wobei jede unmittelbare Verbesse- rung der persönlichen Lage ausreichend ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_668/2019 vom 21. Oktober 2019 E. 1.1.3). 5.2. In rechtlicher Hinsicht kann sowohl mit Blick auf den objektiven als auch subjektiven Tatbestand auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2.2 f. S. 10 f.). So hat sich der Beschuldigte der Fälschung von Ausweisen nach Art. 252 StGB schul- dig gemacht, indem er für die Bewerbung auf die 4.5-Zimmer-Wohnung in - 10 - QR._____ einen Betreibungsregisterauszug und somit eine Bescheinigung (vgl. E. 5.1 hiervor) mit der Nummer [...], lautend auf den Namen H._____, ausgestellt am 8. Juni 2021, wissentlich und willentlich verfälschte (Ände- rung des Namens, der Wohnadresse, des Datums des Zuzugs sowie des Ausstellungsdatums) und diesen der Vermieterin D._____ zur Täuschung hat zukommen lassen. Er hat dies in der Absicht getan, sein Fortkommen zu erleichtern bzw. seine Chancen auf einen erfolgreichen Abschluss eines Mietvertrages für diese Wohnung zu erhöhen. 5.3. In Würdigung des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO ist vorliegend nicht weiter zu prüfen, ob der Beschuldigte neben Art. 252 StGB, dem privilegierten Fall der Urkundenfälschung, auch den Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB erfüllt haben könnte (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 6B_346/2014 vom 6. August 2014 E. 2). Solches wurde von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm denn auch nicht angeklagt. 6. 6.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf Art. 252 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.00, Probezeit 2 Jahre, sowie zu einer (Verbindungs-)Busse von Fr. 180.00, Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage, verurteilt. 6.2. Die Fälschung von Ausweisen wird nach Art. 252 StGB mit einer Freiheits- strafe von 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beach- tung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweck- mässigkeit und Angemessenheit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswir- kungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre Wirksamkeit un- ter dem Gesichtswinkel der Prävention zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Mit der Vorinstanz ist das vorliegende Delikt, auch unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO, mit einer Geldstrafe zu sanktionieren. 6.3. 6.3.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. - 11 - 6.3.2. Entscheidend für die Bestimmung der Strafe innerhalb des Strafrahmens ist gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB das Verschulden des Täters. Ausgangs- punkt zur Bestimmung dieses Verschuldens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Ge- schütztes Rechtsgut bei der Fälschung von Ausweisen ist das öffentliche Vertrauen, das Ausweisschriften, Zeugnissen und Bescheinigungen im Rechtsverkehr entgegengebracht wird (BGE 95 IV 68 E. 3b). In Bezug auf die Tatkomponente ist grundsätzlich auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.1.2 S. 13). Ergänzend ist allerdings festzuhalten, dass es doch einiger krimi- neller Energie bedarf, einen Betreibungsregisterauszug zu verfälschen, um den eigentlich vorhandenen Eintrag im eigenen Betreibungsregister gegen- über einer Drittperson zu verbergen. Immerhin konnte der Beschuldigte mit seinem Handeln schlussendlich keine Erleichterung seines Fortkommens erreichen, hat die Vermieterin D._____ die Wohnung doch anderweitig ver- mietet. Gesamthaft erscheint demnach mit der Vorinstanz, ausgehend von einem noch leichten Verschulden, eine bedingte Geldstrafe von 30 Tagess- ätzen (in Kombination mit einer Verbindungsbusse; vgl. E. 6.7 nachfolgend) als angemessen. 6.4. Hinsichtlich der Täterkomponente kann ebenfalls auf die korrekten Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.1.3 S. 13). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (vgl. Strafregisteraus- zug vom 9. Januar 2024), was neutral zu behandeln ist, da die Vorstrafen- losigkeit als Normalfall zu gelten hat (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Der Beschul- digte verhielt sich im Strafverfahren indes kaum kooperativ und zeigte keine Reue, die sich schuldmindernd auswirken könnte. Insgesamt ergeben sich bei der Täterkomponente somit keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren, womit es bei der Geldstrafe von 30 Tagessätzen bleibt. 6.5. 6.5.1. Die Höhe des Tagessatzes ist gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den per- sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils zu bemessen, insbesondere nach dem Einkommen und Vermögen, dem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten so- wie dem Existenzminimum. Das Bundesgericht hat die Kriterien für die Be- messung der Geldstrafe dargelegt (BGE 142 IV 315 E. 5; BGE 134 IV 60 E. 5 f.; BGE 135 IV 180 E. 1.4). Darauf kann verwiesen werden. 6.5.2. Die Vorinstanz setzte die Höhe des Tagessatzes auf Fr. 30.00 fest (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.2 S. 13 f.). Der Beschuldigte bringt dagegen - 12 - keine Einwendungen vor und eine wesentliche Veränderung der wirtschaft- lichen Verhältnisse ist nicht ersichtlich. Damit hat es beim Urteil des Be- zirksgerichts Kulm sein Bewenden. Die Geldstrafe beläuft sich demnach auf Fr. 900.00 (30 x Fr. 30.00). 6.6. Weiter fehlt es an einer ungünstigen Legalprognose. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (vgl. E. 6.4 hiervor). Im Übrigen muss denn auch nicht da- von ausgegangen werden, dass der Beschuldigte in Zukunft weitere Straf- taten begehen wird. Es ist ihm deshalb mit der Vorinstanz der bedingte Vollzug bei einer minimalen Probezeit von 2 Jahren zu gewähren (Art. 42 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 StGB). 6.7. 6.7.1. Vorliegend ist die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe mit einer Busse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB angezeigt, um dem Beschul- digten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Han- delns deutlich vor Augen zu führen. Das Hauptgewicht hat auf der beding- ten Strafe zu liegen, während der Busse nur untergeordnete Bedeutung im Sinne eines spürbaren Denkzettels zukommt (BGE 134 IV I E. 4.5). Unter Berücksichtigung der Denkzettelfunktion, der untergeordneten Be- deutung der Verbindungsbusse, der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verschuldens des Beschuldigten sowie des Umstands, dass das Bundes- gericht die Obergrenze der Verbindungsstrafe auf 20 % der schuldange- messenen Gesamtstrafe festgelegt hat (BGE 149 IV 321 E. 1.3; 146 IV 145 E. 2.2; 135 IV 188 E. 3.4.4), ist die Verbindungsbusse mit der Vorinstanz auf Fr. 180.00 festzusetzen. 6.7.2. Das Gericht hat für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Hat das Gericht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters bereits im Rahmen der Festsetzung des Tagessatzes ermittelt, ist es sachgerecht, die Tages- satzhöhe als Umrechnungsschlüssel zu verwenden, indem der Betrag der Busse durch jene dividiert wird (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3). Die Ersatzfrei- heitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist somit auf 6 Tage festzusetzen. 7. 7.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge - 13 - gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_997/2020 vom 18. November 2021 E. 2.2). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollständig. Entsprechend hat er die obergerichtlichen Verfahrenskosten vollumfänglich zu tragen. Gründe für einen Erlass oder eine Herabsetzung der obergerichtlichen Ver- fahrenskosten im Sinne von Art. 425 StPO sind in Würdigung des regel- mässigen Einkommens des Beschuldigten in der Höhe von Fr. 4'550.00 netto pro Monat (inkl. 13. Monatslohn; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4) nicht ersichtlich. Dem Beschuldigten steht es aber frei, bei der Ober- gerichtskasse um Teilzahlung zu ersuchen. Demgemäss ist ihm auch keine Parteientschädigung zuzusprechen, präjudiziert der Kostenentscheid doch die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1; 137 IV 352 E. 2.4). 7.2. Die vorinstanzliche Kostenverlegung erweist sich nach wie vor als korrekt und bedarf keiner Korrektur. Der Beschuldigte wird verurteilt und hat des- halb die vorinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. 8. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird der Fälschung von Ausweisen gemäss Art. 252 StGB schuldig gesprochen. 2. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss der in Ziff. 1 genannten Gesetzes- bestimmung sowie gestützt auf Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 900.00, Probezeit 2 Jahre, sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 180.00, ersatzweise 6 Tage Frei- heitsstrafe, verurteilt. 3. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 2'000.00 sowie den Auslagen von Fr. 112.00, gesamthaft Fr. 2'112.00, werden dem Beschuldigten auferlegt. - 14 - 4. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten im Gesamtbetrag von Fr. 1'889.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 5. Der Beschuldigte trägt seine Parteikosten sowohl für das vorinstanzliche Verfahren als auch für das Berufungsverfahren selbst. Zustellung an: [...] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 15 - Aarau, 12. März 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber i.V.: Plüss Wildi