Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 7.3. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem ehemaligen unentgeltlichen Rechtsbeistand der Privatklägerin, Rechtsanwalt Raffael Sommerhalder, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 4'166.70 auszurichten. - 21 - Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB)