3. Der Beschuldigte ist schuldig - der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB; - der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a StGB [in Rechtskraft erwachsen]; - der Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 StGB [in Rechtskraft erwachsen]. 4. 4.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 3 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 43 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 StGB und Art. 44 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren mit einem vollziehbaren Anteil von 1 Jahr und einem bedingt zu vollziehenden Anteil von 1 ½ Jahren, Probezeit 4 Jahre, und