6.3. Die dem ehemaligen unentgeltlichen Rechtsbeistand von B._____, Rechtsanwalt Raffael Sommerhalder, für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 4'166.70 ist im Berufungsverfahren ebenfalls unangefochten geblieben und nicht zu überprüfen. Ausgangsgemäss ist B._____ nicht rückerstattungspflichtig. Die Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass B._____ die Kosten für die unentgeltliche Vertretung im erstinstanzlichen Verfahren auch bei vollständigem oder teilweisem Unterliegen nicht zurückzuerstatten hätte (Art. 30 Abs. 3 OHG, Art. 138 Abs. 1bis StPO [in Kraft seit 1. Januar 2024]).