Der Beschuldigte wird mit Ausnahme der Einstellung des Verfahrens betreffend den Vorwurf der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne der Anklage schuldig gesprochen. Der Vorwurf der mehrfachen Tätlichkeiten bildet einen vergleichsweise untergeordneten Punkt im Sachverhaltskomplex des Vorfalls vom 1. Januar 2022, hinsichtlich dessen ein Schuldspruch wegen Freiheitsberaubung und mehrfacher Drohung erfolgt und hat im Rahmen der Strafuntersuchung zu keinem Mehraufwand geführt, weshalb es sich rechtfertigt, dem Beschuldigten die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten – entgegen der Vorinstanz jedoch ohne die Kosten für die