5. 5.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft erwirkt mit ihrer Berufung, dass der Beschuldigte zusätzlich wegen Gefährdung des Lebens schuldig gesprochen und dafür zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren verurteilt wird. Die Geldstrafe wird auf 180 Tagessätze erhöht. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, auch wenn die Staatsanwaltschaft eine unbedingte – jedoch niedrigere – Freiheitsstrafe gefordert hatte, die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 18 VKD; vgl. § 29 GebührD) vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen.