am 2. Januar 2022 kein Messer, sondern den abgebrochenen Löffel in den Händen gehalten habe (vorinstanzliches Urteil E. 3.3.4). Zum anderen handelt es sich bei sämtlichen Gegenständen um Alltagsgegenstände, die von jedem legal erworben werden können und auch nicht gestohlen oder – soweit ersichtlich – anderweitig unrechtmässig in den Besitz des Beschuldigten gelangt sind. Da diese Gegenstände jederzeit von jedermann voraussetzungslos und damit auch vom Beschuldigten erworben werden können, ist die Zwecktauglichkeit einer Einziehung offensichtlich nicht gegeben (siehe z.B. Urteil des Bundesgerichts 1B_355/2020 vom 19. Mai 2021 E. 5.1). Von einer Einziehung wäre damit abzusehen gewesen.