genügt ein blosser Deliktkonnex allein für eine Einziehung noch nicht. Diese Einziehungsvoraussetzungen sind vorliegend bezüglich der Redbull- Dose, des Löffelstiels und des Rüstmessers offensichtlich nicht erfüllt. Zum einen ist nur betreffend den Löffelstiel ein Deliktskonnex ersichtlich, nachdem die Vorinstanz davon ausgegangen ist, dass der Beschuldigte während des Streits mit B._____ am 2. Januar 2022 kein Messer, sondern den abgebrochenen Löffel in den Händen gehalten habe (vorinstanzliches Urteil E. 3.3.4).