Die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft, welche die Einziehung beantragt hat, sind jedoch – wie bereits in anderen Verfahren zuvor – darauf hinzuweisen, dass die Einziehung gemäss Art. 69 StGB erstens voraussetzt, dass die Gegenstände zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, und zweitens, dass diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Mithin - 17 -