3.11. Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren mit einem vollziehbaren Anteil von 1 Jahr und einem bedingt zu vollziehenden Anteil von 1 ½ Jahren mit einer Probezeit von 4 Jahren sowie einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 10.00 mit einer Probezeit von 4 Jahren zu verurteilen. 4. Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 69 StGB die Einziehung und Vernichtung einer Redbull-Dose, eines abgebrochenen Löffelstiels und eines Rüstmessers mit pinkfarbenem Griff angeordnet. Dies ist im Berufungsverfahren unangefochten geblieben, weshalb es damit sein Bewenden hat.