3.10. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Nachdem vorliegend ein Teil der Freiheitsstrafe zu vollziehen und von einer erheblichen Warnwirkung des aufgeschobenen Teils der Freiheitsstrafe auszugehen ist, erweist sich der Vollzug der Geldstrafe aus präventiven Gesichtspunkten nicht als erforderlich. Den noch bestehenden Bedenken an der Legalbewährung des Beschuldigten ist mit einer Probezeit von 4 Jahren Rechnung zu tragen (vgl. Art. 44 Abs. 1 StGB).